Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

— 60 — 
(Nr. 919.) Gesetz, betreffend die dem Reichs-Oberhandelsgerichte gegen Rechtsanwalte und 
Advokaten zustehenden Disziplinarbefugnisse. Vom 29. März 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
K. 1. 
Dem Reichs-Oberhandelsgerichte stehen gegen die Rechtsanwalte und Ad- 
vokaten, welche in den bei demselben anhängigen Rechtssachen thätig sind rück- 
sichtlich dieser Thätigkeit diejenigen Disziplinarbefugnisse  zu, welche dem obersten 
Gerichtshofe, an dessen Stelle das Reichs= Oberhandelsgericht nach F. 12 des Ge- 
setzes vom 12. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 201), F. 2 des Gesetzes vom 
16. April 1871 (Bundes-Gesetzbl. S. 63), K. 5 des Gesetzes vom 22. April 1871 
(Bundes-Gesetzbl. S. 87) und F. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1871 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 315) getreten ist, unter gleichen Umständen zustehen würden. 
Die auf Grund dieser Vorschrift auszusprechende Suspension oder Ent- 
ziehung der Berechtigung zur Praxis bezieht sich nur auf die Praxis bei dem 
eichs-Oberhandelsgerichte. 62 
Diejenigen Rechtsanwalte und Advokaten, welche behufs Ausübung der 
Praxis bei dem Reichs-Oberhandelsgerichte sich am Sitze dieses Gerichtshofes 
niederlassen oder bereits niedergelassen haben, und die ihnen früher zustehende 
Berechtigung zur gerichtlichen Praxis in einem der Bundesstaaten oder in Elsaß 
und  Lothringen aufgegeben oder ganz oder zeitweise verloren haben, unterliegen 
in gleicher Weise, als wären sie in ihrer früheren Stellung als Rechtsanwalte 
oder Advokaten verblieben, der Disziplin nach Maßgabe der Landesgesetze und 
der nachstehenden Vorschriften. 65½„ 
Das Reichs-Oberhandelsgericht tritt zur Handhabung der Disziplin über 
die im §. 2 bezeichneten Rechtsanwalte und Advokaten als Aufsichtsbehörde und 
als Disziplinargerticht  an die Stelle der nach den Landesgesetzen zuständigen Be- 
hörden der öffentlichen Behörden und der aus dem Anwalt- und Advokatenstande 
gebildeten Ausschüsse, Ehrenräthe, Disziplinarräthe) mit allen Befugnissen, welche 
einer der bestehenden mehreren Instanzen gebühren. 
Die nach den Landesgesetzen dem Vorsitzenden einer kollegiialischen Diszi- 
plinarbehörde zustehenden Befugnisse gehen auf den Präsidenten des Reichs- 
Oberhandelsgerichts über. á4 
Das Verfahren in Disziplinarsachen wird durch die Landesgesetze bestimmt. 
Ist in dem Disziplinarstraf-Verfahren die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft 
erforderlich, so werden deren Verrichtungen gemäß F. 3 des Gesetzes vom 14. Juni
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.