Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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§.  22.

Die  Eintragung  des  Geburtsfalles  soll  enthalten:
1.  Vor-  und  Familiennamen,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  des
Anzeigenden;
2. Ort,  Tag  und  Stunde  der  Geburt;
3. Geschlecht  des  Kindes;
4. Vornamen  des  Kindes;
5. Vor-  und  Familiennamen,  Religion,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort
  der  Eltern.

Bei  Zwillings.  oder  Mehrgeburten  ist  die  Eintragung  für  jedes  Kind  besonders
  und  so  genau  zu  bewirken,  daß  die  Zeitfolge  der  verschiedenen  Geburten

ersichtlich  ist.

Standen  die  Vornamen  des  Kindes  zur  Zeit  der  Anzeige  noch  nicht  fest,
so  sind  dieselben  nachträglich  und  längstens  binnen  zwei  Monaten  nach  der
Geburt  anzuzeigen.  Ihre  Eintragung  erfolgt  am  Rande  der  ersten  Eintragung.

§.  23.

Wenn  ein  Kind  todtgeboren  oder  in  der  Geburt  verstorben  ist,  so  muß
die  Anzeige  spätestens  am  nächstfolgenden  Tage  geschehen.  Die  Eintragung  ist
alsdann  mit  dem  im  §.  22  unter  Nr.  1  bis  3  und  5  angegebenen  Inhalte  nur
im  Sterberegister  zu  machen.



§.  24.

Wer  ein  neugeborenes  Kind  findet,  ist  verpflichtet,  hiervon  spätestens  am
nächstfolgenden  Tage  Anzeige  bei  der  Ortspolizeibehörde  zu  machen.  Die  Letztere
hat  die  erforderlichen  Ermittelungen  vorzunehmen  und  dem  Standesbeamten  des

Bezirks  von  deren  Ergebniß  behufs  Eintragung  in  das  Geburtsregister  Anzeige
zu  machen.
Die  Eintragung  soll  enthalten  die  Zeit,  den  Ort  und  die  Umstände  des
Auffindens,  die  Beschaffenheit  und  die  Kennzeichen  der  bei  dem  Kinde  vorgefundenen
  Kleider  und  sonstigen  Gegenstände,  die  körperlichen  Merkmale  des  Kindes,
sein  vermuthliches  Alter,  sein  Geschlecht,  die  Behörde,  Anstalt  oder  Person,  bei
welcher  das  Kind  untergebracht  worden,  und  die  Namen,  welche  ihm  beigelegt
werden.

§.  25.

Die  Anerkennung  eines  unehelichen  Kindes  darf  in  das  Geburtsvegister
nur  dann  eingetragen  werden,  wenn  dieselbe  vor  dem  Standesbeamten  oder  in
einer  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommenen  Urkunde  erklärt  ist.

§.  26.

Wenn  die  Feststellung  der  Abstammung  eines  Kindes  erst  nach  Eintragung
des  Geburtsfalles  erfolgt  oder  die  Standesrechte  durch  Legitimation;,  Annahme
an  Kindesstatt  oder  in  anderer  Weise  eine  Veränderung  erleiden,  so  ist  dieser
Vorgang,  sofern  er  durch  öffentliche  Urkunden  nachgewiesen  wird,  auf  Antrag