Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Macht  aufgefordert, sich zu entfernen, so wird jeder der Versammelten, welcher 
nach der dritten Aufforderung sich nicht entfernt, wegen Auflaufs mit Ge- 
fängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert 
Mark bestraft. 
Ist bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die bewaffnete Macht mit 
vereinten Kräften thätlicher Widerstand geleistet oder Gewalt verübt worden, so 
treten gegen diejenigen, welche an diesen Handlungen Theil genommen haben, 
die Strafen des Aufruhrs ein. 
§. 117. 
Wer einem Forst- oder Jagdbeamten, einem Waldeigenthümer, Forst- oder 
Jagdberechtigten, oder einem von diesen bestellten Aufseher in der rechtmäßigen 
Ausübung seines Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit 
Gewalt Widerstand leistet, oder wer eine dieser Personen während der Ausübung 
ihres Amtes oder Rechtes thätlich angreist, wird mit Gefängniß von vierzehn 
Tagen bis zu drei Jahren bestraft. 
Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung mit Schießgewehr, 
Aexten oder anderen gefährlichen Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an der 
Person begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Mo- 
naten ein. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt in den Fällen des Absatz 1 
Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre, in den Fällen des Absatz 2 Gefängniß- 
strafe nicht unter Einem Monat ein. 
§. 118. 
Ist durch den Widerstand oder den Angriff eine Körperverletzung dessen, 
gegen welchen die Handlung begangen ist, verursacht worden, so ist auf Zucht- 
Haus bis zu zehn Jahren zu erkennen. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
drei Monaten ein. §. 119. 
Wenn eine der in den §§. 117 und 118 bezeichneten Handlungen von 
Mehreren gemeinschaftlich begangen worden ist, so kann die Strafe bis um die 
Hälfte des angedrohten Höchstbetrages, die Gefängnißstrafe jedoch nicht über fünf 
Jahre erhöht werden.  
§. 120. 
Wer einen Gefangenen aus der Gefangenanstalt oder aus der Gewalt der 
bewaffneten Macht, des Beamten oder desjenigen, unter dessen Beaufsichtigung, 
Begleitung oder Bewachung er sich befindet, vorsätzlich befreit oder ihm zur Selbst- 
befreiung vorsätzlich behülflich ist, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren 
bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 121. 
Wer vorsätzlich einen Gefangenen, mit dessen Beaufsichtigung oder Beglei- 
tung er beauftragt ist, entweichen läßt oder dessen Befreiung befördert, wird 
mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.
	        
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