Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
§. 184. 
Wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen verkauft, ver- 
theilt oder sonst verbreitet, oder an Orten, welche dem Publikum zugänglich 
sind, ausstellt oder anschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder 
mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. 
Dierzehnter Abschnitt. 
Beleidigung. 
§. 185. 
Die Beleidigung wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit 
Haft oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn die Beleidigung 
mittels einer Thätlichkeit begangen wird, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünf- 
hundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestaft. 
§. 186. 
Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Thatsache behauptet oder ver- 
breitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung 
herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Thatsache erweislich wahr 
ist, wegen Beleidigung mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Haft 
oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn die Beleidigung öffentlich 
oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen 
ist, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis 
zu zwei Jahren bestraft.  
§. 187. 
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre 
Thatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder 
in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden 
eeignet ist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Gesängniß bis zu zwei 
Jahren und, wenn die Verleumdung öfenilich oder durch Verbreitung von 
Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Gefängniß nicht 
unter Einem Monat bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf Einen 
Tag Gefängniß ermäßigt, oder auf Geldstrafe bis zu neunhundert Mark erkannt 
werden. 
§. 188. 
 In den Fällen der §§. 186 und 187 kann auf Verlangen des Beleidigten, 
wenn die Beleidigung nachtheilige Folgen für die Vermögensverhältnisse, den 
Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten mit sich bringt, neben der Strafe 
auf eine an den Beleidigten zu erlegende Buße bis zum Betrage von sechstausend 
Mark erkannt werden. 
	        
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