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Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
§. 184.
Wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen verkauft, ver-
theilt oder sonst verbreitet, oder an Orten, welche dem Publikum zugänglich
sind, ausstellt oder anschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder
mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Dierzehnter Abschnitt.
Beleidigung.
§. 185.
Die Beleidigung wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit
Haft oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn die Beleidigung
mittels einer Thätlichkeit begangen wird, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünf-
hundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestaft.
§. 186.
Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Thatsache behauptet oder ver-
breitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Thatsache erweislich wahr
ist, wegen Beleidigung mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Haft
oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn die Beleidigung öffentlich
oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen
ist, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis
zu zwei Jahren bestraft.
§. 187.
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre
Thatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder
in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden
eeignet ist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Gesängniß bis zu zwei
Jahren und, wenn die Verleumdung öfenilich oder durch Verbreitung von
Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Gefängniß nicht
unter Einem Monat bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf Einen
Tag Gefängniß ermäßigt, oder auf Geldstrafe bis zu neunhundert Mark erkannt
werden.
§. 188.
In den Fällen der §§. 186 und 187 kann auf Verlangen des Beleidigten,
wenn die Beleidigung nachtheilige Folgen für die Vermögensverhältnisse, den
Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten mit sich bringt, neben der Strafe
auf eine an den Beleidigten zu erlegende Buße bis zum Betrage von sechstausend
Mark erkannt werden.