Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.
§.  184.

Wer  unzüchtige  Schriften,  Abbildungen  oder  Darstellungen  verkauft,  vertheilt
  oder  sonst  verbreitet,  oder  an  Orten,  welche  dem  Publikum  zugänglich
sind,  ausstellt  oder  anschlägt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder
mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

Dierzehnter  Abschnitt.
Beleidigung.
§.  185.

Die  Beleidigung  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit
Haft  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  und,  wenn  die  Beleidigung
mittels  einer  Thätlichkeit  begangen  wird,  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestaft.

§.  186.

Wer  in  Beziehung  auf  einen  Anderen  eine  Thatsache  behauptet  oder  verbreitet,
  welche  denselben  verächtlich  zu  machen  oder  in  der  öffentlichen  Meinung
herabzuwürdigen  geeignet  ist,  wird,  wenn  nicht  diese  Thatsache  erweislich  wahr
ist,  wegen  Beleidigung  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit  Haft
oder  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre  und,  wenn  die  Beleidigung  öffentlich
oder  durch  Verbreitung  von  Schriften,  Abbildungen  oder  Darstellungen  begangen
ist,  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis
zu  zwei  Jahren  bestraft.  

§.  187.

Wer  wider  besseres  Wissen  in  Beziehung  auf  einen  Anderen  eine  unwahre
Thatsache  behauptet  oder  verbreitet,  welche  denselben  verächtlich  zu  machen  oder
in  der  öffentlichen  Meinung  herabzuwürdigen  oder  dessen  Kredit  zu  gefährden

eeignet  ist,  wird  wegen  verleumderischer  Beleidigung  mit  Gesängniß  bis  zu  zwei

Jahren  und,  wenn  die  Verleumdung  öfenilich  oder  durch  Verbreitung  von
Schriften,  Abbildungen  oder  Darstellungen  begangen  ist,  mit  Gefängniß  nicht
unter  Einem  Monat  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  die  Strafe  bis  auf  Einen
Tag  Gefängniß  ermäßigt,  oder  auf  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert  Mark  erkannt
werden.

§.  188.

  In  den  Fällen  der  §§.  186  und  187  kann  auf  Verlangen  des  Beleidigten,
wenn  die  Beleidigung  nachtheilige  Folgen  für  die  Vermögensverhältnisse,  den
Erwerb  oder  das  Fortkommen  des  Beleidigten  mit  sich  bringt,  neben  der  Strafe
auf  eine  an  den  Beleidigten  zu  erlegende  Buße  bis  zum  Betrage  von  sechstausend
Mark  erkannt  werden.