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mindestens ein Drittheil des Lohnbetrages erreichen, welcher zur Zeit der Fest-
stellung des Statuts der Kasse an dem Orte ihres Sitzes nach dem Urtheil der
dortigen Gemeindebehörde gewöhnlichen Tagearbeitern im Jahresdurchschnitt
gezahlt wird.
Auf den Betrag der Unterstützungen, jedoch höchstens bis zu zwei Drit-
theilen desselben, darf die Gewährung der ärztlichen Behandlung und der
Arzneien angerechnet werden.
An die Stelle jeder sonstigen Unterstützung kann die Verpflegung in einer
Krankenanstalt treten.
§. 12.
Die täglichen Unterstützungen dürfen das Fünffache des gesetzlichen Mindest-
betrages (§. 11) nicht überschreiten.
Neben diesen Unterstützungen können den Mitgliedern die geeigneten Mittel
zur Erleichterung der ihnen nach der Genesung verbliebenen körperlichen Mängel
gewährt werden.
Auch kann die Gewährung ärztlicher Behandlung auf die Familienange-
hörigen der Mitglieder ausgedehnt werden.
Den Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder kann ferner eine Beihülfe
gewährt werden, welche das Zehnfache der wöchentlichen Unterstützung, auf
welche das verstorbene Mitglied Anspruch hatte, nicht überschreitet.
§. 13.
Zu anderen Zwecken, als den in den §§. 11 und 12 bezeichneten Unter-
stützungen und der Deckung der Verwaltungskosten, dürfen weder Beiträge von
den Mitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der
Kasse erfolgen.
§. 14.
Eine Ermäßigung der Beiträge oder eine Erhöhung der Unterstützungen
bedarf für Kassen, in Ansehung deren eine Beitrittspflicht der Arbeiter begründet
ist, der Genehmigung des Vorstandes der Gemeinde oder des größeren Kom-
munalverbandes, auf deren Unordnung die Beitrittspflicht beruht.
Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Ermäßigung der Unterstützungen
bis auf den gesetzlichen Mindestbetrag (§. 11) kann die genannte Behörde
diese Kassen nach Anhörung des Vorstandes verfügen, wenn nach dem Rech-
nungsabschlusse des letzten Jahres die Einnahmen der Kasse zu den statut-
mäßigen Aufwendungen nicht ausgereicht haben.
Rückständige Zahlungen von Mitgliedern und deren Arbeitgebern können
für diese Kassen, unter Vorbehalt richterlicher Entscheidung, im Verwaltungswege
eingezogen werden.
§. 15.
Der Ausschluß von Mitgliedern aus der Kasse kann nur unter den durch
das Statut bestimmten Formen und aus den darin bezeichneten Gründen
erfolgen. Er ist nur zulässig bei dem Wegfall einer die Aufnahme bedingenden