§. 34. Mitglieder des Vorstandes oder des Ausschusses, welche den Bestimmungen
dieses Gesetzes zuwider handeln, werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark
gerichtlich bestraft. Haben sie absichtlich zum Nachtheil der Kasse gehandelt, so
unterliegen sie der Strafbestimmung des §. 266 des Strafgesetzbuchs.
§. 35.
Eine Vereinigung mehrerer Kassen zu einem Verbande behufs gegenseitiger
Aushülfe kann unter Zustimmung der Generalversammlungen der einzelnen Kassen
und auf Grund eines schriftlichen Statuts erfolgen.
Der Verband ist durch einen aus der Wahl der Vorstände oder Ausschüsse
der betheiligten Kassen hervorgegangenen Vorstand zu verwalten. Seine Pflichten
und Befugnisse bestimmt das Statut. Sein Sitz darf nur an einem Orte sein,
wo eine der betheiligten Kassen ihren Sitz hat.
Der Verband unterliegt nach Maßgabe des §. 33 der Aufsicht der höheren
Verwaltungsbehörde desjenigen Bezirks, in welchem der Vorstand seinen Sitz hat.
Auf die Mitglieder des Vorstandes und die sonstigen Organe des Verbandes
finden die Bestimmungen des §. 34 Anwendung.
§. 36.
Die Verfassung und die Rechte der auf Grund landesrechtlicher Vorschriften
errichteten Hülfskassen werden durch dieses Gesetz nicht berührt; die Kassen können
jedoch durch die Landesregierungen zur Einsendung der im §. 27 bezeichneten
Uebersichten verpflichtet werden.
In Ansehung der Kassen der Knappschaftsvereine verbleibt es bei den da-
für maßgebenden besonderen Bestimmungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. April 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs- Gesetzbl. 1876. 23