Metadata : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  XII.  Gesetz  über  die  Presse.  789

§.  18.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit  Haft  oder  mit
Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  werden  bestraft:
1.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  in  den  §s§.  14,  15,  16  und  17  enthaltenen
  Verbote;
2.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  der  §§.  6,  7  und  8,  welche
durch  falsche  Angaben  mit  Kenntniß  der  Unrichtigkeit  begangen  werden.
Dieselbe  Strafe  trifft  den  Verleger  einer  periodischen  Druckschrift  auch
dann,  wenn  er  wissentlich  geschehen  läßt,  daß  auf  derselben  eine  Person  fälschlich
  als  Redakteur  benannt  wird.
§.  19.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  und  fünfzig  Mark  oder  mit
Haft  werden  bestraft:
1.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  §§.  6,  7  und  8,  welche  nicht  durch  §.  18
Zisfer  2  getroffen  sind;
2.  Zuwiderhandlungen  gegen  den  §.  9;
3.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  §§5.  10  und  11.  ç
In  den  Fällen  der  Ziffer  3  tritt  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag  ein,  und
hat  das  Strafurtheil  zugleich  die  Aufnahme  des  eingesandten  Artikels  in  die
nächstfolgende  Nummer  anzuordnen.  Ist  die  unberechtigte  Verweigerung  im
guten  Glauben  geschehen,  so  ist  unter  Freisprechung  von  Strafe  und  Kosten
lediglich  die  nachträgliche  Aufnahme  anzuordnen.

III.  Verantwortlichkeit)  für  die  durch  die  Presse  begangenen
strafbaren  Handlungen.

8  20.  Die  Verantwortlichkeit  für  Handlungen,  deren  Strafbarkeit  durch
den  Inhalt  einer  Druckschrift  begründet  wird,  bestimmt  sich  nach  den  bestehenden
  allgemeinen  Strafgesetzen.

Ist  die  Druckschrift  eine  periodische,  so  ist  der  verantwortliche  Redakteur
als  Thäter  zu  bestrafen,  wenn  nicht  durch  besondere  Umstände  die  Annahme
seiner  Thäterschaft  ausgeschlossen  wird  ?).

1)  Die  Ausführung  der  durch  den  Inhalt  einer  Druckschrift  zu  begehenden
strafbaren  Handlung  tritt  ein  mit  der  Veröffentlichung  am  Ausgabeorte.  Die
Zeit  der  ersten  Veröffentlichung  ist  die  Zeit  der  begangenen  Handlungen,  der  Ausgabeort
  der  Ort  der  begangenen  Handlung.  Hiernach  bestimmt  sich  auch  der  Gerichtsstand
  der  Handlung.  Mit  der  Veröffentlichung  ist  das  Preßdelikt  vollendet;  Reproduktion
  des  veröffentlichten  Artikels  ist  also  nicht  mehr  Theilnahme,  höchstens
  noch  Begünstigung;  Berner,  Lehrbuch  des  Deutschen  Preßrechts  §.  101  und
8.  104.

2)  Der  Redakteur  als  Thäter,  ist  der  Mitschuldige  des  Verfassers  und
braucht  deshalb,  nach  allgemeinen  strafprozessualischen  Grundsätzen,  gegen  ihn  nicht
Zeugniß  abzulegen.  Dasselbe  gilt  für  den  Fall  einer  Disziplinaruntersuchung,
nicht  aber  von  der  Zeugenpflicht  in  Civ  ilprozessen  und  ebensowenig  ließe  sich  eine
Eremtion  zu  Gunsten  der  Verletzung  des  Amtsgeheimnisses  billigen,  Berner  a.  a.
O.  g.  103.

Wer  nur  thatsächlich  an  der  Redaktion  einer  Zeitung  Antheil  nimmt,  ohne
als  verantwortlicher  Redakteur  auf  dem  Blatte  genannt  zu  sein,  kann  sich  nicht  auf
8.  20  Abs.  2  berufen,  um  damit  die  Weigerung  des  von  ihm  verlangten  Zeugnisses
über  den  Verfasser  oder  Einsender  eines  den  Thatbestand  einer  strafbaren  Handlung
enthaltenden  Artikels  zu  begründen.  Der  Eigenthümer  der  Zeitung  ist  nicht  befugt,
die  Ablegung  des  Zeugnisses,  wenn  der  Richter  solches  von  ihm  erfordert,  zu  verweigern.


8  Das  Reichsgericht  nahm  von  Anfang  an  in  ziemlich  konstanter  Praxis  an,  daß
§.  20  Abs.  2  eine  Präsumtion  der  Thäterschaft  enthalte,  daß  nämlich  der  Redakteur
bei  Aufnahme  des  Artikels  seine  Pflicht  als  Redakteur  erfüllt  habe  und  daher  Thäter  sei,
bezw.  sogar  daß  er  Verfasser  sei,  E.  Crim.  XII.  294.  E.  Crim.  XVI.  16  und  XVIII.  208
gingen  noch  weiter  und  nahmen  in  Uebereinstimmung  mit  der  durch  Erk.  9.  Okt.
1876  (E.  LXXVIII.  379)  aufgegebenen  Ansicht  des  Obertribunals  an,  daß  auch  eine
Präsumtion  für  die  volle  Thäterschaft  nach  ihrer  fubjektiven  Richtung  begründet  sei,
und  es  gehe  der  Redakteur  dadurch  aller  Einwendungen  verlustig,  die  sein  subjektives