— 137 —
Reichs-Gesetzblatt.
No. 10.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Kriegsleistungen. S. 187.
(Nr. 1130.) Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über
die Kriegsleistungen. Vom 1. April 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen zur Ausführung des Gesezes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni
1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter
Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
I. Kriegsleistungen der Gemeinden.
1. Zu §. 4.
1. In den an die zuständigen Civilbehörden zu richtenden schriftlichen
Requisitionen der Militärbehörden sind die auf Grund des §. 3 in Anspruch zu
nehmenden Leistungen nach Gegenstand, Umfang, Ort und Zeit, sowie Name,
Charge, Truppentheil oder Behörde des Requirirenden genau zu bezeichnen.
Als zuständige Behörden im Sinne des §. 4 Absatz 1 sind, soweit landes-
gesetzliche Anordnungen nicht anders bestimmen, die höheren Verwaltungsbehörden
derjenigen Bezirke anzusehen, zu welchen die in Anspruch zu nehmenden Gemeinden
gehören. Haben diese Behörden für das Kriegsleistungswesen besondere Kom-
missarien bestellt, so treten letztere innerhalb der Grenzen der ihnen übertragenen
Befugnisse an die Stelle der ersteren.
Die requirirte Behörde bat die zur Sicherstellung der rechtzeitigen Leistung
erforderlichen Anordnungen schleunigst zu erlassen und nöthigenfalls Kommissarien
an Ort und Stelle zu senden, welche mit den Vertretern der Militärbehörden im
Einvernehmen zu handeln haben.
2. Bei etwaiger Vertheilung der geforderten Leistungen auf eine Mehrzahl
von Gemeinden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Last, soweit es ohne
Gefährdung des militärischen Interesses und ohne unverhältnißmäßige Steigerung
des Kostenaufwandes geschehen kann, auf einen entsprechend großen Bezirk gelegt
wird, sowie daß, vorbehaltlich der allgemeinen Rücksichtnahme auf eine thunlichst
gleichmäßige Vertheilung, zu den einzelnen Leistungen solche Gemeinden vorzugs-
weise herangezogen werden, welche zu deren Uebernahme vor anderen geeignet
und im Stande sind.
Reichs-Gesetzbl. 1876. 24
Ausgegeben zu Berlin den 15. April 1876.