Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

— 137 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 10. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Kriegsleistungen. S. 187. 
  
  
  
(Nr. 1130.) Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über 
die Kriegsleistungen. Vom 1. April 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen zur Ausführung des Gesezes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 
1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter 
Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
I. Kriegsleistungen der Gemeinden. 
1. Zu §. 4. 
1. In den an die zuständigen Civilbehörden zu richtenden schriftlichen 
Requisitionen der Militärbehörden sind die auf Grund des §. 3 in Anspruch zu 
nehmenden Leistungen nach Gegenstand, Umfang, Ort und Zeit, sowie Name, 
Charge, Truppentheil oder Behörde des Requirirenden genau zu bezeichnen. 
Als zuständige Behörden im Sinne des §. 4 Absatz 1 sind, soweit landes- 
gesetzliche Anordnungen nicht anders bestimmen, die höheren Verwaltungsbehörden 
derjenigen Bezirke anzusehen, zu welchen die in Anspruch zu nehmenden Gemeinden 
gehören. Haben diese Behörden für das Kriegsleistungswesen besondere Kom- 
missarien bestellt, so treten letztere innerhalb der Grenzen der ihnen übertragenen 
Befugnisse an die Stelle der ersteren. 
Die requirirte Behörde bat die zur Sicherstellung der rechtzeitigen Leistung 
erforderlichen Anordnungen schleunigst zu erlassen und nöthigenfalls Kommissarien 
an Ort und Stelle zu senden, welche mit den Vertretern der Militärbehörden im 
Einvernehmen zu handeln haben. 
2. Bei etwaiger Vertheilung der geforderten Leistungen auf eine Mehrzahl 
von Gemeinden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Last, soweit es ohne 
Gefährdung des militärischen Interesses und ohne unverhältnißmäßige Steigerung 
des Kostenaufwandes geschehen kann, auf einen entsprechend großen Bezirk gelegt 
wird, sowie daß, vorbehaltlich der allgemeinen Rücksichtnahme auf eine thunlichst 
gleichmäßige Vertheilung, zu den einzelnen Leistungen solche Gemeinden vorzugs- 
weise herangezogen werden, welche zu deren Uebernahme vor anderen geeignet 
und im Stande sind. 
Reichs-Gesetzbl. 1876. 24 
Ausgegeben zu Berlin den 15. April 1876.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.