$ 42, Die Behandlung der Kriegsschäden in Oesterreich. 195
einen gewissen Fortschritt dar. Dieser bezog sich freilich in der
Hauptsache nur auf die bisher der gesetzlichen Regelung entbehrenden
Kriegsleistungen. Für sie ist in $ 1 Nr. 1 und 2 die unbedingte
Ersatzpflicht festgestellt, während es bisher auch hierfür
an einer gesetzlichen Unterlage fehlte. Da sich diese Grundsätze
nur auf den Krieg’ von 1866 beziehen sollten, mangelt es übrigens
auch späterhin an einer allgemeinen Vorschrift über Art und Umfang
der Anforderung von- Kriegsleistungen und deren Vergütung.
Erst als die Balkanwirren die Gefahr eines Krieges in bedrohliche
Nähe rückten, wurde das nach neuzeitlichen Grundsätzen gearbeitete
Kriegsleistungsgesetz vom 26. Dezember 1912 (oben S. 5°) erlassen.
8 1 Nr. 3 werden „Schäden an Privatgut“ als zu den vom
Staat unbedingt zu vergütenden Kriegsbeschwerungen gehörend bezeichnet.
In Wahrheit handelt es sich auch hierbei um Kriegsleistungen.
Das ergibt die Zufügung, daß weder: Kampf- noch Marschschäden,
ebensowenig zufällige oder durch Exzesse verursachte Schäden
Anspruch auf Vergütung haben. Es kommt also auch in Nr. 3
lediglich die behördlich angeordnete Inbesitznahme von Privatgut
in Betracht, wf& Niederreißung von Gebäuden, Ziehen von Schützengräben
usw. zu planmäßigem Angriff oder vorbedachter Verteidigung,
Anforderungen, die nach richtiger Auffassung (S. 6°) dem
‚Begriff der Kriegsleistungen unterfallen. Wie schon nach früherem
Recht (S. 104) wird für mutwillige Schäden der Täter als verantr
wortlich erklärt.
Von den vom Feinde verursachten Schäden scheiden zunächst
alle Vernichtungs- und Plünderungsschäden aus. Es werden nur Kontributionen
(Geldauflagen) und Requisitionen (Anforderungen von
Heeresbedürfnissen) ersetzt, und auch diese nur nach freiem Belieben
der Staatsverwaltung und „nach Maßgabe des erhobenen Bedarfs
und der vorhandenen Mittel“.
Von der gesetzlichen Anerkennung der Ersatzpflicht des Staates
für Vernichtungs- und Plünderungsschäden ist also auch nach
diesen Grundsätzen Teine Rede.
In einem an den Staatsminister Grafen Belcredi gerichteten
Allerhöchsten Handschreiben vom 13. Oktober 1866 (Wiener Zeitung
1866 Nr. 253) heißt es:
Es ist die Aufgabe Meiner Regierung, alle zu Gebote stehenden Mittel zur
Heilung der durch den Krieg verursachten tiefen Wunden zu verwenden. Die
angestrengteste Tätigkeit ist hier eine heilige Pflicht, deren gewissenhafte Erfüllung
Ich von allen Regierungsorganen erwarte.
Wer in dieser schweren Zeit für das Reich Opfer gebracht, hat auch den
Anspruch auf des Reiches Hilfe, mit deren Gewährung nach Recht und Billigkeit
nicht gezögert werden dar
Diesen Richtlinien "entsprechend gestattete die Allerhöchste Entschließung
vom 11. April 1867 in rücksichtwürdigen Fällen Ausnabmen
von den Grundsätzen vom 10. September 1866 zuzulassen.t)
Den in Preußen zur Durchführung gekommenen Anschauungen gegenüber,
nach denen alle Kriegsschäden „nach dem Grundsatze der
billigen, al aber vollständigen Entschädigung“ für ersatzpflichtig er-1)
Ve. Koropatnicki, Kriegsschäden S. 35, Al.
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