Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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2.  Zu  §.  9.

Als  Besatzungstruppen  im  Sinne  des  §.  9  Nr.  2  gelten  außer  den  Besatzungstruppen
  der  Etappenorte:

a)  Truppentheile,  welche  die  Besatzung  einer  Festung  oder  eines  befestigten

Küstenpunktes  bilden,  für  die  Dauer  dieses  Verhältnisses,

b)  neuformirte  Truppentheile,  so  lange  sie  sich  im  Formationsorte  befinden,

  und

c)  Truppentheile,  welche  durch  eine  ausdrückliche  Erklärung  des  kommandirenden

  Generals  als  zur  Besatzung  des  Ortes  bestimmt  bezeichnet
werden,  in  welchem  sie  sich  befinden  beziehungsweise  in  welchen  sie
einrücken.

In  allen  Fällen,  für  welche  in  §.  9  des  Gesetzes  unter  1  bis  3  und  vorstehend
  unter  a  bis  c  keine  andere  Bestimmung  getroffen  ist,  sind  die  Quartiere
als  Marsch-  oder  Kantonnements-Quartiere  anzusehen,  für  welche  nur  die  auf
Requisition  der  Militärbehörde  gemachten  Auslagen  ersetzt,  andere  Vergütungen
aber  nicht  gewährt  werden,  und  in  welchen  der  Einquartierte  sich  mit  demjenigen
begnügen  muß,  was  nach  Maßgabe  der  obwaltenden  Verhältnisse  angewiesen
werden  kann.

Requisitionen  behufs  Ausstattung  der  Marsch-  oder  Kantonnements-Quartiere
  haben  lediglich  auf  dem  durch  §.  4  des  Gesetzes  bezeichneten  Wege  stattzufinden.
  Sie  sind  auf  die  Grenzen  des  unabweisbaren  Bedürfnisses  zu  beschränken
und  dem  Gegenstande  nach  keinesfalls  über  das  durch  die  §§.  8—11  der  Beilage
  A.  zu  dem  Quartierleistungsgesetze  vom  25.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.
S.  523)  bezeichnete  Maß  auszudehnen.

3.  Zu  §.  10.
1.  Die  tägliche  Feldmundportion,  welche  den  mit  Verpflegung  Eingquartierten
zu  gewähren  ist,  beträgt  reglementsmäßig:
1.  750  Gramm  Brot,
2. 375  "  frisches  oder  gesalzenes  Fleisch  —  Gewicht  des  rohen
Fleisches  —,  oder
250 " geräuchertes  Rind-  oder  Hammelfleisch,  oder
170 " Speck;  ferner
125 " Reis  oder  ordinäre  Graupe  oder  Grütze,  oder
250 " Hülsenfrüchte  oder  Mehl,  oder
1500 " Kartoffeln,  sowie
4. 25 " Salz  und
5. 25 " Kaffee  in  gebrannten  Bohnen,  oder
30 " Kaffee  in  ungebrannten  Bohnen.
Außer  der  Kaffeeportion  hat  der  Einquartierte  Getränke  nicht  zu  beanspruchen.

Die  Brotportion  vertheilt  sich  gleichmäßig  auf  die  Morgen-,  Mittags-  und
Abendkost.  Als  Morgenkost  ist  Kaffee  oder  eine  Suppe,  als  Mittagskost  Fleisch
und  Gemüse,  als  Abendkost  Gemüse  zu  verabreichen.






              

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