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8. 19.
Packetporto.
1 Das Packetporto wird nach der Entfernung und nach dem Gewichte der Sendung
erhoben.
II Die Entfernungen werden nach geographischen Meilen, zu 15 auf einen Aequatorgrad,
bestimmt. Das Postgebiet wird in quadratische Taxfelder von 2 Meilen Seitenlänge
eingetheilt. Der direkte Abstand des Diagonalkreuzpunktes des einen Ouadrats
von dem des andern Ouadrats bildet die Entfernungsstufe, welche für die Taxirung der
Sendungen von den Postanstalten des einen nach denen des andern Quadrats maßgebend
ist. Die von Ouadratseiten durchschnittenen Postorte werden dem östlich, südlich oder
südöstlich angrenzenden Quadrat zugezählt.
III Die bei den Entfernungsstufen sich ergebenden Bruchmeilen bleiben unberücksichtigt.
IV Von dieser Berechnungsweise wird eine Ausnahme dahin gemacht, daß Entfernungen
bis 10 Kilometer einschließlich von Postort zu Postort gemessen werden.
V. Das Porto beträgt:
A) im Ortsverkehr (Verkehr innerhalb des Bezirks der Aufgabe-Postanstalt), sowie
im Nachbarortsverkehr (Verkehr zwischen Postanstalten, welche bis zu 10 Kilometer
von einander entfernt sind, und zwischen den nicht im Bezirk der Aufgabe-Postanstalt
gelegenen Orten desselben Oberamtsbezirks)
1. bis zum Gewichte von 1⅛½ Kilogngna l1l1I5 Pff.
2. über 1½ bis 5 Kilogramm ... . 25 Pf.,
3. beim Gewicht über 5 Kilogramm für jedes weitere Lilogranm
oder den überschießenden Theil eines Kilogramm 5 Pf.;
ß) im sonstigen inländischen Verkehr
1. bis zum Gewichte von 5 Kilogramm
a) auf Entfernungen bis 10 Meilen tinschließlich 25 Pf.,
b) auf alle weiteren Entfernungeng . . . 40Pf.
2. beim Gewicht über 5 Kilogramm