Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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8.  19.
Packetporto.

1  Das  Packetporto  wird  nach  der  Entfernung  und  nach  dem  Gewichte  der  Sendung
erhoben.

II  Die  Entfernungen  werden  nach  geographischen  Meilen,  zu  15  auf  einen  Aequatorgrad,
  bestimmt.  Das  Postgebiet  wird  in  quadratische  Taxfelder  von  2  Meilen  Seitenlänge
  eingetheilt.  Der  direkte  Abstand  des  Diagonalkreuzpunktes  des  einen  Ouadrats
von  dem  des  andern  Ouadrats  bildet  die  Entfernungsstufe,  welche  für  die  Taxirung  der
Sendungen  von  den  Postanstalten  des  einen  nach  denen  des  andern  Quadrats  maßgebend
ist.  Die  von  Ouadratseiten  durchschnittenen  Postorte  werden  dem  östlich,  südlich  oder
südöstlich  angrenzenden  Quadrat  zugezählt.

III  Die  bei  den  Entfernungsstufen  sich  ergebenden  Bruchmeilen  bleiben  unberücksichtigt.


IV  Von  dieser  Berechnungsweise  wird  eine  Ausnahme  dahin  gemacht,  daß  Entfernungen
  bis  10  Kilometer  einschließlich  von  Postort  zu  Postort  gemessen  werden.

V.  Das  Porto  beträgt:

A)  im  Ortsverkehr  (Verkehr  innerhalb  des  Bezirks  der  Aufgabe-Postanstalt),  sowie

im  Nachbarortsverkehr  (Verkehr  zwischen  Postanstalten,  welche  bis  zu  10  Kilometer
  von  einander  entfernt  sind,  und  zwischen  den  nicht  im  Bezirk  der  Aufgabe-Postanstalt
  gelegenen  Orten  desselben  Oberamtsbezirks)
1.  bis  zum  Gewichte  von  1⅛½  Kilogngna  l1l1I5  Pff.
2.  über  1½  bis  5  Kilogramm  ...  .  25  Pf.,
3.  beim  Gewicht  über  5  Kilogramm  für  jedes  weitere  Lilogranm

oder  den  überschießenden  Theil  eines  Kilogramm  5  Pf.;
ß)  im  sonstigen  inländischen  Verkehr
1.  bis  zum  Gewichte  von  5  Kilogramm
a)  auf  Entfernungen  bis  10  Meilen  tinschließlich  25  Pf.,
b)  auf  alle  weiteren  Entfernungeng  .  .  .  40Pf.

2.  beim  Gewicht  über  5  Kilogramm