Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

— 160 — 
Beilage E. 
Staat: 
Vergütungsanerkenntniß 
für die 
Gemeinde N............ 
Auf Grund der von der (Bezeichnung der Behörde — Spalte IV. der Bei- 
lage C.) festgestellten Liquidation über gewährte (Bezeichnung des Gegenstandes 
der Leistung) wird in Gemäßheit des §. 20 des Gesetzes über die Kriegsleistungen 
vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129 ff.) hierdurch anerkannt, daß 
die Gemeinde N........ im (Verwaltungsbezirk) 
1. für Naturalverpflegung von....... Mann auf . . . .. . Tage ein- 
schließlich (ausschließlich) des Brotes.......... Mark . . ... Pf. 
2. für Lieferung von Marschfourage, nämlich 
.. ... Hafer .. . .. Mark .. . . . Pf. 
  
zusammen . Mark .. .. . Pf. 
(buchstäblich etc.) nebst 4 Prozent Zinsen vom 1ten .. .. 18... ab 
aus der Reichs-Hauptkasse zu fordern hat.  
(L. S.) (Unterschrift der zuständigen Behörde—Spalte VI. 
der Beilage C.—). 
Herausgegeben im Reichskanzler- Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchbruckerei 
(R. v. Decker).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.