Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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(Nr.  1132.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  von  Scheidemünzen  der
Thalerwährung.  Vom  12.  April  1876.

Auf  Grund  des  Artikels  8  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-  Gesetzbl.
S.  233)  hat  der  Bundesrath  die  nachfolgenden  Bestimmungen  getroffen:

§.  1.

Die  ½  Groschenstücke  der  Thalerwährung,  die  1/30,  1/15, 1/12  Thalerstücke  und
alle  übrigen,  auf  nicht  mehr  als  1/12  Thaler  lautenden  Silberscheidemünzen  der
Thalerwährung,  welche  noch  gegenwärtig  gesetzliche  Zahlungsmittel  sind,  gelten
vom  1.  Juni  1876  ab  nicht  ferner  als  gesetzliche  Zahlungsmittel.

Es  ist  daher  vom  1.  Juni  1876  ab,  außer  den  mit  der  Einlösung  beauftragten
  Kassen,  niemand  verpflichtet,  diese  Münzen  in  Zahlung  zu  nehmen.

§.  2.

Die  im  Umlauf  befindlichen,  in  dem  §.  1  bezeichneten  Münzen  werden  in
der  Zeit  vom  1.  Juni  bis  31.  August  1876  von  den  durch  die  Landes-Zentralbehörden
  zu  bezeichnenden  Kassen  derjenigen  Bundesstaaten,  welche  diese  Münzen
geprägt  haben,  oder  in  deren  Gebiet  dieselben  gesetzliches  Zahlungsmittel  sind,
nach  dem  in  Artikel  15  Nr.  3  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  festgesetzten
Werthverhältnisse  für  Rechnung  des  Deutschen  Reichs  sowohl  in  Zahlung  genommen,
  als  auch  gegen  Reichs-  oder  Landesmünzen  umgewechselt.

Nach  dem  31.  August  1876  werden  derartige  Munzen  auch  von  diesen
Kassen  weder  in  Zahlung  noch  zur  Umwechselung  angenommen.

§.  3.

Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausch  (§.  2)  findet  auf
durchlöcherte  und  anders  als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewicht  verringerte,
  imgleichen  auf  verfälschte  Münzstücke  keine  Anwendung.

Berlin,  den  12.  April  1876.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).