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(Nr. 1152.) Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über die Her-
stellung und den Betrieb einer Eisenbahn von Esch a. d. Alzette nach Rüssingen
und Audun le Tiche, und von Rüssingen nach Redingen. Vom 11. Ok-
tober 1876.
Nachdem Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen
des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der König der Niederlande, Groß-
herzog von Luxemburg, beschlossen haben, eine Vereinbarung wegen der Her-
stell ung und des Betriebes einer Eisenbahn von Esch a. d. Alzette nach Ruͤssingen
und Audun le Tiche, und von Ruͤssingen nach Redingen herbeizuführen, sind
zu diesem Behufe als Bevollmächtigter der deutschen Reichsregierung der Geheime
Ober-Regierungsrath Mebes, General- Direktor der Eisenbahnen in Elsaß-
Lothringen, als Bevollmächtigter der Großherzoglich luxemburgischen Staats-
regierung der Staatsrath Mersch, Regierungs-Kommissar für das Eisenbahn-
wesen, zusammengetreten und haben folgende Uebereinkunft geschlossen:
Artikel I.
Beide Regierungen erklären sich gegenseitig bereit, eine Eisenbahn, welche
als Fortsetzung der Eisenbahnlinie Bettemburg — Esch von der Station der
Wilhelm--Luxemburg-Eisenbahn Esch a. d. Alzette in Luxemburg nach Rüssingen
in Elsaß-Lothringen und von dort nach Audun le Tiche und nach Redingen
führen soll, zuzulassen und zu fördern.
Zu diesem Behufe wird die deutsche Reichsregierung die Konzession zum
Bau und Betriebe der im Gebiete von Elsaß-Lothringen belegenen Bahnstrecken
der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahngesellschaft ertheilen, welche die Konzession
für den in luxemburgisches Gebiet fallenden Theil der Bahn bereits erhalten hat.
Artikel II.
Die Genehmigung und Feststellung des Bauprojektes innerhalb jedes
Staatsgebietes bleibt der betreffenden Regierung überlassen.
Die Stelle, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen überschreiten
wird, soll nöthigenfalls durch deshalb beiderseits abzuordnende technische Kom-
missarien bestimmt werden.
Artikel III.
Die Bahn ist eingeleisig herzustellen.
Die normale Spurweite derselben in der Geraden soll 1/638 Meter im
Lichten der Schienen betragen.
Der Bau und das Betriebsmaterial soll so eingerichtet werden, daß die
Transportmittel ungehindert nach beiden Seiten übergehen können.