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(Nr. 1108.) Zweite Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der §§. 42 und 43 des
Bankgesetzes vom 14. März 1875. Vom 7. Januar 1876.
Nachdem die unten benannten Privat-Notenbanken die in §. 45 des Bank-
gesetzes vom 14. März 1875 Reichs-Gesetzbl. S. 177 vorgesehenen Nachweise
erbracht haben, werden hierdurch die beschränkenden Bestimmungen der §§. 42
und 43 des Bankgesetzes zu Gunsten folgender Banken:
12. der Städtischen Bank in Breslau,
13. der Magdeburger Privatbank,
14. der Hannoverschen Bank,
15. des Leipziger Kassenvereins,
16. der Chemnitzer Stadtbank
als nicht anwendbar erklärt.
Die Noten der vorbezeichneten Banken werden bei den aus der Anlage
ersichtlichen Stellen eingelöst werden.
Andere, als die vorbezeichneten und die in der Bekanntmachung vom
29. vorigen Monats und Jahres (Reichs-Gesetzbl. S. 390) genannten Banken
haben die in §. 45 des Bankgesetzes vorgesehenen Nachweise nicht erbracht.
Berlin, den 7. Januar 1876.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Anlage.
Es werden eingelöst
die Noten in Berlin:
12. der Städtischen Bank in Breslau bei dem Bankhause Jakob Landau,
13. der Magdeburger Privatbank,
14. der Hannoverschen Bank, bei der „Deutschen Bank“
15. des Leipziger Kassenvereins,
16. der Chemnitzer Stadtbank bei dem Bankhause Platho & Wolff.
Herausgegeben im Reichskanzler Amte.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).