Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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§. 6. 
Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen: 
1. die Einzelkopie eines Musters oder Modells, sofern dieselbe ohne die 
Absicht der gewerbsmäßigen Verbreitung und Verwerthung angefer- 
tigt wird; 
2. die Nachbildung von Mustern, welche für Flächenerzeugnisse bestimmt 
sind, durch plastische Erzeugnisse, und umgekehrt; 
3. die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster oder Modelle in 
ein Schriftwerk. 
§. 7. 
Der Urheber eines Musters oder Modells genießt den Schutz gegen Nach- 
bildung nur dann, wenn er dasselbe zur Eintragung in das Musterregister an- 
emeldet und ein Exemplar oder eine Abbildung des Musters etc. bei der mit 
Führung des Musterregisters beauftragten Behörde niedergelegt hat. 
Die Anmeldung und Niederlegung muß erfolgen, bevor ein nach dem 
Muster oder Modelle gefertigtes Erzeugniß verbreitet wird. 
§. 8. 
Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung wird dem Ur- 
heber des Musters oder Modells nach seiner Wahl ein bis drei Jahre lang, 
vom Tage der Anmeldung (§. 7) ab, gewährt. 
Der Urheber ist berechtigt, gegen Zahlung der im §. 12 Absatz 3 be- 
stimmten Gebühr, eine Ausdehnung der Schutzfrist bis auf höchstens fünfzehn 
Jahre zu verlangen. Die Verlängerung der Schutzfrist wird in dem Muster- 
register eingetragen.  
Der Urheber kann das ihm nach Absatz 2 zustehende Recht außer bei der 
Anmeldung auch bei Ablauf der dreijährigen und der zehnjährigen Schutzfrist 
ausüben. §. 9. 
Das Musterregister wird von den mit der Führung der Handelsregister 
beauftragten Gerichtsbehörden geführt. 
Der Urheber hat die Anmeldung und Niederlegung des Musters oder 
Modells bei der Gerichtsbehörde seiner Hauptniederlassung, und falls er eine 
eingetragene Firma nicht besitzt, bei der betreffenden Gerichtsbehörde seines Wohn- 
ortes zu bewirken. 
Urheber, welche im Inlande weder eine Niederlassung, noch einen Wohnsitz 
baben müssen die Anmeldung und Niederlegung bei dem Handelsgericht in Leipzig 
bewirken. 
Die Muster oder Modelle können offen oder versiegelt, einzeln oder in 
Packeten niedergelegt werden. Die Packete dürfen jedoch nicht mehr als 50 
Muster oder Modelle enthalten und nicht mehr als 10 Kilogramm wiegen. 
Die näheren Vorschriften über die Führung des Musterregisters erläßt das Reichs- 
anzler-Amt. 
 

	        
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