Reichs-Gesetzblatt
No. 5.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen
für 1875. S. 19. — Gesetz, betreffend die weitere Anordnung über Verwendung der zum Retablis-
sement des Heeres bestimmten Geldmittel. S. 20. — Gesetz, betreffend die Verwendung aus der
französischen Kriegskosten- Entschädigung. S. 21. — Gesetz, betreffend die zur Erwerbung etc. eines
Schießplatzes für die Artillerie-Prüfungskommission, zur Erweiterung des Generalstabs- Gebäudes in
Berlin und zu Kasernenbauten erforderlichen Geldmittel. S. 22. — Gesetz, betreffend die weitere
geschäftliche Behandlung der Konkursordnung etc. S. 23. — Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes
vom 23. Mai 1873, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs- Invalidenfonds u. s. w.
S. 24.
(Nr. 1116.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts
von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1875. Vom 14. Februar 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Die Kontrole des gesammten Haushalts des Deutschen Reichs, sowie des
Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen wird für das Jahr 1875 von der
preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof
des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875
(Reichs- Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des
Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vor-
schriften geführt.
Urkundich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. Februar 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs-Gesebl. 1876. 6
Ausgegeben zu Berlin den 26. Februar 1876.