Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Schriftstücke ausgibt oder verbreitet, in welchen Angelegenheiten des Staats in 
einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer Ver- 
kündigung oder Erörterung gemacht sind. 
§. 135. 
Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität des Reichs oder eines Bundes- 
fürsten oder ein Hoheitszeichen  eines Bundesstaats böswillig wegnimmt, zerstört 
oder beschädigt, oder beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Geldstrafe 
bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 140. 
Wegen Verletzung der Wehrpflicht wird bestraft: 
1) ein Wehrpflichtiger, welcher in der Absicht, sich dem Eintritte in den 
Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Er- 
laubniß entweder das Bundesgebiet verläßt oder nach erreichtem 
militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufhält: mit 
Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu dreitausend Mark oder mit 
Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre;, 
2) ein Offizier oder im Offizierrange stehender Arzt des Beurlaubtenstandes, 
welcher ohne Erlaubniß auswandert: mit Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten; 
3) ein jeder Wehrpflichtige, welcher nach öffentlicher Bekanntmachung 
einer vom Kaiser für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr 
erlasenen besonderen Anordnung in Widerspruch mit derselben aus- 
wandert: mit Gefängniß bis zu zwei Jahren, neben welchem auf 
Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden kann. 
Der Versuch ist strafbar. 
Das Vermögen des Angeschuldigten kann, insoweit als es nach dem Er- 
messen des Richters zur Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise treffen- 
den höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahren erforderlich ist, mit Be- 
schlag belegt werden. §. 144 
Wer es sich zum Geschäfte macht, Deutsche unter Vorspiegelung falscher 
Thatsachen oder wissentlich mit unbegründeten Angaben oder durch andere auf 
Taͤuschung berechnete Mittel zur Auswanderung zu verleiten, wird mit Gefängniß 
von Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 145. 
Wer die vom Kaiser 
zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See, 
über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstoße von 
Schiffen auf See, oder 
in Betreff der Noth- und Lootsensignale für Schiffe auf See und auf 
den Küstengewässern 
erlassenen Verordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünf- 
hundert Mark bestraft.
	        
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