Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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§. 176. 
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 
1) mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frauensperson vornimmt 
oder dieselbe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder 
Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen nöthigt; 
2) eine in einem willenlosen oder bewußtlosen Zustande befindliche oder 
eine geisteskranke Frauensperson zum außerehelichen Beischlafe miß- 
braucht, oder 
3) mit Personen unter vierzehn Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt 
oder dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen 
verleitet. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
§. 177. 
Mit Zuchthaus wird bestraft, wer durch Gewalt oder durch Drohung mit 
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frauensperson zur Duldung des 
außerehelichen Beischlafs nöthigt, oder wer eine Frauensperson zum außerehe- 
lichen Beischlafe mißbraucht, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen willen- 
losen oder bewußtlosen Zustand versetzt hat. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
Einem Jahre ein. 
§. 178. 
Ist durch eine der in den §§. 176 und 177 bezeichneten Handlungen der 
Tod der verletzten Person verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter 
zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. 
§. 183 
Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Aergerniß gibt, wird 
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark 
bestraft. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. §. 194 
Die Verfolgung einer Beleidigung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurück- 
nahme des Antrages (§§. 185 bis 193) ist zulässig. 
§. 200. 
Wird wegen einer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Dar- 
stellungen oder Abbildungen begangenen Beleidigung auf Strafe erkannt, so ist 
zgleich dem Beleidigten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten 
des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung, 
sowie die Frist zu derselben ist in dem Urtheile zu bestimmen.
	        
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