Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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§.  176.

Mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  wird  bestraft,  wer

1)  mit  Gewalt  unzüchtige  Handlungen  an  einer  Frauensperson  vornimmt
oder  dieselbe  durch  Drohung  mit  gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib  oder
Leben  zur  Duldung  unzüchtiger  Handlungen  nöthigt;

2)  eine  in  einem  willenlosen  oder  bewußtlosen  Zustande  befindliche  oder
eine  geisteskranke  Frauensperson  zum  außerehelichen  Beischlafe  mißbraucht,
  oder

3)  mit  Personen  unter  vierzehn  Jahren  unzüchtige  Handlungen  vornimmt
oder  dieselben  zur  Verübung  oder  Duldung  unzüchtiger  Handlungen
verleitet.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter

sechs  Monaten  ein.
§.  177.

Mit  Zuchthaus  wird  bestraft,  wer  durch  Gewalt  oder  durch  Drohung  mit
gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib  oder  Leben  eine  Frauensperson  zur  Duldung  des
außerehelichen  Beischlafs  nöthigt,  oder  wer  eine  Frauensperson  zum  außerehelichen
  Beischlafe  mißbraucht,  nachdem  er  sie  zu  diesem  Zwecke  in  einen  willenlosen
  oder  bewußtlosen  Zustand  versetzt  hat.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
Einem  Jahre  ein.

§.  178.

Ist  durch  eine  der  in  den  §§.  176  und  177  bezeichneten  Handlungen  der
Tod  der  verletzten  Person  verursacht  worden,  so  tritt  Zuchthausstrafe  nicht  unter
zehn  Jahren  oder  lebenslängliche  Zuchthausstrafe  ein.

§. 183
Wer  durch  eine  unzüchtige  Handlung  öffentlich  ein  Aergerniß  gibt,  wird
mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert  Mark
bestraft.
Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden.  §.  194

Die  Verfolgung  einer  Beleidigung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.  Die  Zurücknahme
  des  Antrages  (§§.  185  bis  193)  ist  zulässig.

§.  200.

Wird  wegen  einer  öffentlich  oder  durch  Verbreitung  von  Schriften,  Darstellungen
  oder  Abbildungen  begangenen  Beleidigung  auf  Strafe  erkannt,  so  ist
zgleich  dem  Beleidigten  die  Befugniß  zuzusprechen,  die  Verurtheilung  auf  Kosten
des  Schuldigen  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die  Art  der  Bekanntmachung,
sowie  die  Frist  zu  derselben  ist  in  dem  Urtheile  zu  bestimmen.