Provinz.
kommunalen Selbstverwaltung besitzen.
Während in Frankreich die frühere Einteilung
in Provinzen, welche auf Stammeseigentümlichkeiten
und gographischen
Unterscheidungsmerkmalen beruhte, durch
die Revolution von 1789 beseitigt und
durch die Einteilung in Departements im
Interesse der Zentralisierung der Regierung
und zur Beseitigun provinzieller
Gegensätze ersetzt ward, A in Preußen
das Provinzialsystem beibehalten und als
die Grundlage der Selbstverwaltung
benutzt worden. Für die altpreußischen
Provinzen, d. h. für Preußen (Ost= und
Westpreußen), Brandenburg, Pommern,
Schlesien und Sachsen, ist im Anschluß
an die neue Kreisordnung auch eine neue
Provinzialorhnung= d. h. ein umfassendes
Gesetz über die Organisation
dieser Provinzen, vom 29. Juni 1875
publiziert worden und 1. Jan. 1876 in
Kraft getreten. Hiernach bildet jede P.
einen mit den Rechten einer Korporation
ausgestatteten Kommunalverband zur
Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten.
Für diesen Zweck ist der Provinzial--verband,
welcher sich aus den innerhalb
der P. bestehenden Kreisverbänden zusammensetzt,
zum Erlaß von Provinzialstatuten
über die ihm geseblic zugewiesenen
Angelegenheiten und von Reglements
über besondere Einrichtungen des
inzialrrckand ermächtigt. Die Festellung
dieser Verordnungen erfolgt auf
dem owinziallandtaz welcherdurch
r
den König einberufen wird, und dessen
A#beordnete in den Landkreisen durch die
Kreistage, in den Stadtkreisen von den
Magistraten und den Stadtverordnetenkollegien
gemeinschaftlich auf sechs Jahre
ewählt werden. Außerdem kommt dem
Fcseimiser noch besonders die Festellung
des Provinzialhaushaltsetats
und etwaiger Provinzialabgaben
& *7 Wahrnehmung der laufenden
Geschäfte der kommunalen Provinzialverwaltung
wird ein vom Könie
zu bestätigender Landesdirektor au
mindestens sechs und höchstens zwölf Jahre
gewäht welchem die nötigen Provinzialeamten
beigegeben werden. Demselben
steht dabeiein Provinzialausschußzur
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Seite, welcher außer dem Landesdirektor
und dem Vorsitzenden aus einer durch
Provinzialstatut festzusetzenden Anzahl
von mindestens 7 und höchstens 13 Mitgliedern
besteht, als ständiges Organ der
provinziellen Selbstverwaltung. Der Landesdirektor
sowie der Provinzkalausschuß
werden vom Provinziallandtag gewählt.
Als staatliche Aufsichtsbehörden in Ansehung
der Provinzialverwaltung fungieren
die Oberpräsiventen. und in #bberer
Instanz der Minister des Innern. Außerdem
wirken bei der Beaufsichtigung der
Hommmnaalangelegeneiten der Kreise,
Amtsverbände und Gemeinden (der Unterabteilungen
der P.), bei der Beaufsichtigung
der Schulangelegenheiten und des
egebaus ein Bezirksrat und in
höherer Instanz ein Provinzialrat
mit. Der Bezirksrat besteht aus dem Regierungspräsidenten
des betreffenden Reierungsbezirks,
einem von dem Minister
es Innern ernannten höhern Verwaltungsbeamten
und vier vom Provinzialcusfchus
gewählten Mitgliedern, während
sich der Provinzialrat aus dem Oberpräsidenten
der P., einem höhern Verwaltungsbeamten
und fünf vom Provinzialaupschut
aus seiner Mitte erwählten Mitgliedern
zusammensetzt. Für die unmittelbare
Verwaltung und Beaufsichtigung
einzelner Anstalten sowie für die Wahrnehmung
einzeller Angelegenheiten des
Provinzialverbands können durch Beschluß
des Provinziallandtags besondere Provinzialkommissionen
angeordnet
und vom Provinziallandtag oder vom
Provinzialausschuß gewählt werden. Für
die n. Hannover ist eine besondere Provinzialordnung
bereits unterm 22. Aug.
1867 und für Schleswig-Holstein eine
solche unterm 22. Sept. 1867 erlassen
worden. Was die Staatsverwaltung anbetrifft,
so stehen die preußischen Provinzn
unter Oberpräsidenten, die als stänige
Kommissare des Ministeriums in
den Provinzen fungieren und gewisse
Oberauffichtsrechte ausüben. Die Provinzen
zerfallen in Regierungsbezirke,
an deren Spitze Negierungen stehen,
die in verschiedene A telungen (für #-neres,
Kirchen= und Schulwesen, Do-