Full text : Staats-Lexikon.

Provinz.

kommunalen  Selbstverwaltung  besitzen.
Während  in  Frankreich  die  frühere  Einteilung
  in  Provinzen,  welche  auf  Stammeseigentümlichkeiten
  und  gographischen
Unterscheidungsmerkmalen  beruhte,  durch
die  Revolution  von  1789  beseitigt  und
durch  die  Einteilung  in  Departements  im
Interesse  der  Zentralisierung  der  Regierung
  und  zur  Beseitigun  provinzieller
Gegensätze  ersetzt  ward,  A  in  Preußen
das  Provinzialsystem  beibehalten  und  als
die  Grundlage  der  Selbstverwaltung
benutzt  worden.  Für  die  altpreußischen
Provinzen,  d.  h.  für  Preußen  (Ost=  und
Westpreußen),  Brandenburg,  Pommern,
Schlesien  und  Sachsen,  ist  im  Anschluß
an  die  neue  Kreisordnung  auch  eine  neue
Provinzialorhnung=  d.  h.  ein  umfassendes
  Gesetz  über  die  Organisation
dieser  Provinzen,  vom  29.  Juni  1875
publiziert  worden  und  1.  Jan.  1876  in
Kraft  getreten.  Hiernach  bildet  jede  P.
einen  mit  den  Rechten  einer  Korporation
ausgestatteten  Kommunalverband  zur
Selbstverwaltung  seiner  Angelegenheiten.
Für  diesen  Zweck  ist  der  Provinzial--verband,
  welcher  sich  aus  den  innerhalb
der  P.  bestehenden  Kreisverbänden  zusammensetzt,
  zum  Erlaß  von  Provinzialstatuten
  über  die  ihm  geseblic  zugewiesenen
  Angelegenheiten  und  von  Reglements
  über  besondere  Einrichtungen  des
inzialrrckand  ermächtigt.  Die  Festellung

  dieser  Verordnungen  erfolgt  auf
dem  owinziallandtaz  welcherdurch

r

den  König  einberufen  wird,  und  dessen
A#beordnete  in  den  Landkreisen  durch  die
Kreistage,  in  den  Stadtkreisen  von  den
Magistraten  und  den  Stadtverordnetenkollegien
  gemeinschaftlich  auf  sechs  Jahre
ewählt  werden.  Außerdem  kommt  dem
Fcseimiser  noch  besonders  die  Festellung

  des  Provinzialhaushaltsetats
  und  etwaiger  Provinzialabgaben
  &  *7  Wahrnehmung  der  laufenden
  Geschäfte  der  kommunalen  Provinzialverwaltung
  wird  ein  vom  Könie
zu  bestätigender  Landesdirektor  au
mindestens  sechs  und  höchstens  zwölf  Jahre
gewäht  welchem  die  nötigen  Provinzialeamten
  beigegeben  werden.  Demselben
steht  dabeiein  Provinzialausschußzur

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Seite,  welcher  außer  dem  Landesdirektor
und  dem  Vorsitzenden  aus  einer  durch
Provinzialstatut  festzusetzenden  Anzahl
von  mindestens  7  und  höchstens  13  Mitgliedern
  besteht,  als  ständiges  Organ  der
provinziellen  Selbstverwaltung.  Der  Landesdirektor
  sowie  der  Provinzkalausschuß
werden  vom  Provinziallandtag  gewählt.
Als  staatliche  Aufsichtsbehörden  in  Ansehung
  der  Provinzialverwaltung  fungieren
  die  Oberpräsiventen.  und  in  #bberer
Instanz  der  Minister  des  Innern.  Außerdem
  wirken  bei  der  Beaufsichtigung  der
Hommmnaalangelegeneiten  der  Kreise,
Amtsverbände  und  Gemeinden  (der  Unterabteilungen
  der  P.),  bei  der  Beaufsichtigung
  der  Schulangelegenheiten  und  des
egebaus  ein  Bezirksrat  und  in
höherer  Instanz  ein  Provinzialrat
mit.  Der  Bezirksrat  besteht  aus  dem  Regierungspräsidenten
  des  betreffenden  Reierungsbezirks,
  einem  von  dem  Minister
es  Innern  ernannten  höhern  Verwaltungsbeamten
  und  vier  vom  Provinzialcusfchus
  gewählten  Mitgliedern,  während
sich  der  Provinzialrat  aus  dem  Oberpräsidenten
  der  P.,  einem  höhern  Verwaltungsbeamten
  und  fünf  vom  Provinzialaupschut
  aus  seiner  Mitte  erwählten  Mitgliedern
  zusammensetzt.  Für  die  unmittelbare
  Verwaltung  und  Beaufsichtigung
einzelner  Anstalten  sowie  für  die  Wahrnehmung
  einzeller  Angelegenheiten  des
Provinzialverbands  können  durch  Beschluß
des  Provinziallandtags  besondere  Provinzialkommissionen
  angeordnet
und  vom  Provinziallandtag  oder  vom
Provinzialausschuß  gewählt  werden.  Für
die  n.  Hannover  ist  eine  besondere  Provinzialordnung
  bereits  unterm  22.  Aug.
1867  und  für  Schleswig-Holstein  eine
solche  unterm  22.  Sept.  1867  erlassen
worden.  Was  die  Staatsverwaltung  anbetrifft,
  so  stehen  die  preußischen  Provinzn
  unter  Oberpräsidenten,  die  als  stänige
  Kommissare  des  Ministeriums  in
den  Provinzen  fungieren  und  gewisse
Oberauffichtsrechte  ausüben.  Die  Provinzen
  zerfallen  in  Regierungsbezirke,
an  deren  Spitze  Negierungen  stehen,
die  in  verschiedene  A  telungen  (für  #-neres,
  Kirchen=  und  Schulwesen,  Do-