Metadata : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

148  Dritter  Abschnitt.  Die  innere  Verwaltung.  8  43.

steuerpflichtigen  Grundsteuerkapitals  und  35%  1)  des  vollen  Betrags  der  auf  die
gemeindesteuerpflichtigen  Gewerbebetriebe  entfallenden  Staats-Gewerbesteuer  zu
erheben.  Bei  Erhebung  eines  Teils  der  Staats-Einkommensteuer-Einheit  ist  mit
Erhebung  von  Grund=  und  Gewerbesteuer  dementsprechend  zu  verfahren.  Zuschläge
  über  den  doppelten  Satz  der  Staats-Einkommensteuer-Einheit  und  mehr
als  7,5%  des  gemeindesteuerpflichtigen  Grundsteuerkapitals  und  als  75%  des
vollen  Betrags  der  auf  die  gemeindesteuerpflichtigen  Gewerbe  entfallenden
Staats-Gewerbesteuer  dürfen  nicht  erhoben  werden.  Dagegen  ist  mit  Genehmigung
  der  Aufsichtsbehörde  an  Stelle  der  Sätze  von  3,5  bezw.  35%  von  beiden
Realsteuern  oder  einer  derselben  die  Erhebung  bis  zu  4,  bezw.  40%  steigender
höherer,  oder  bis  zu  3,  bezw.  30%  fallender  geringerer  Beträge  gestattet.  Die
im  Gesetz,  wie  vorstehend  angegeben,  getroffene  Feststellung  des  bei  der  Erhebung
direkter  Steuern  zur  Deckung  des  Gemeindebedarfs  einzuhaltenden  Verhältnisses  bleibt
so  lange  maßgebend,  als  für  den  Bedarf  des  Staates  2,5%  des  Grundsteuerkapitals
und  25%  des  vollen  gesetzlichen  Betrages  der  Staats-Gewerbesteuer  zur  Hebung
kommen.  Aendern  sich  diese  Sätze,  so  werden  die  dann  erforderlichen  Minderungen
oder  Erhöhungen  der  Prozentsätze  der  gemeindlichen  Realsteuern  im  Verordnungswege
  getroffen.  Weitere  Abweichungen  von  den  derzeitigen  Verteilungsnormen
können  nur  durch  Statut  angeordnet  oder  im  Einzelfall  vom  Staatsministerium
zugelassen  werden.

Die  Veranlagung  zu  den  Gemeindesteuern  hat  sich  nach  der  Veranlagung  zu
den  entsprechenden  Staatssteuern  zu  richten  und  erfolgt  durch  die  Stadtverordneten,
  bezw.  den  Gemeinderat.  Gegen  die  Heranziehung  zu  Gebühren,  Beiträgen
und  Steuern  steht  dem  Pflichtigen  der  Einspruch  bei  der  Veranlagungsbehörde
zu;  gegenüber  der  Abweisung  desselben  ist  Beschwerde  bei  der  vereinigten  Versammlung
  von  Stadtmagistrat  und  Stadtverordneten,  bezw.  bei  dem  Kreisausschuß
gegeben,  in  letzter  Instanz  Klage  bei  dem  Verwaltungsgerichtshof.  Ueber  die
Verteilung  gemeindesteuerpflichtiger  Einkommen  auf  eine  Mehrzahl  steuerpflichtiger
Gemeinden  beschließt  der  Kreisausschuß,  und  soweit  die  Stadt  Braunschweig
beteiligt  ist,  die  Aufsichtsbehörde  (Kreisdirektion);  liegen  die  beteiligten  Gemeinden
in  verschiedenen  Kreisen,  so  bestimmt  das  Staatsministerium  die  für  die  Entscheidung
  zuständige  Stelle.  Das  Ministerium  ist  hier  auch  Beschwerdeinstanz  und
seine  Entscheidung  endgültig  (GAb  GG.  §  60  fg-).

Die  Strafandrohungen  des  Gemeindeabgabengesetzes  gegen  Stererhinterziehungen
  und  Verletzungen  der  hinsichtlich  der  Vermögens=  und  Einkommensverhältnisse
  der  Steuerpflichtigen  gebotenen  Amtsverschwiegenheit,  sowie  die  Vorschriften
  über  Nachforderung  der  Steuern,  Verjährung,  Kosten  und  Zwangsvollstreckung
  gleichen  fast  wörtlich  den  preußischen  Bestimmungen.  —

Weitere  Einnahmequellen  ergeben  sich  für  die  Gemeinden  auf  Grund  besonderer
Landesgesetze  aus  der  Besteuerung  der  Wanderlager  und  der  Warenhäuser.

1.  Der  Betrieb  eines  Wanderlagers  unterlag  nach  dem  G.  vom  7.  Juni  1890
Nr.  23  nur  einer  nach  Einwohnerzahl  des  Orts,  von  wo  aus  er  stattfand,  abgestuften
  Steuer  von  wöchentlich  30  bis  50  Mk.  Das  G.  vom  28.  März  1904

1)  Abgerundet  aus  37,5  %%,  der  Hälfte  der  übcerlassenen  Steuer.