148 Dritter Abschnitt. Die innere Verwaltung. 8 43.
steuerpflichtigen Grundsteuerkapitals und 35% 1) des vollen Betrags der auf die
gemeindesteuerpflichtigen Gewerbebetriebe entfallenden Staats-Gewerbesteuer zu
erheben. Bei Erhebung eines Teils der Staats-Einkommensteuer-Einheit ist mit
Erhebung von Grund= und Gewerbesteuer dementsprechend zu verfahren. Zuschläge
über den doppelten Satz der Staats-Einkommensteuer-Einheit und mehr
als 7,5% des gemeindesteuerpflichtigen Grundsteuerkapitals und als 75% des
vollen Betrags der auf die gemeindesteuerpflichtigen Gewerbe entfallenden
Staats-Gewerbesteuer dürfen nicht erhoben werden. Dagegen ist mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde an Stelle der Sätze von 3,5 bezw. 35% von beiden
Realsteuern oder einer derselben die Erhebung bis zu 4, bezw. 40% steigender
höherer, oder bis zu 3, bezw. 30% fallender geringerer Beträge gestattet. Die
im Gesetz, wie vorstehend angegeben, getroffene Feststellung des bei der Erhebung
direkter Steuern zur Deckung des Gemeindebedarfs einzuhaltenden Verhältnisses bleibt
so lange maßgebend, als für den Bedarf des Staates 2,5% des Grundsteuerkapitals
und 25% des vollen gesetzlichen Betrages der Staats-Gewerbesteuer zur Hebung
kommen. Aendern sich diese Sätze, so werden die dann erforderlichen Minderungen
oder Erhöhungen der Prozentsätze der gemeindlichen Realsteuern im Verordnungswege
getroffen. Weitere Abweichungen von den derzeitigen Verteilungsnormen
können nur durch Statut angeordnet oder im Einzelfall vom Staatsministerium
zugelassen werden.
Die Veranlagung zu den Gemeindesteuern hat sich nach der Veranlagung zu
den entsprechenden Staatssteuern zu richten und erfolgt durch die Stadtverordneten,
bezw. den Gemeinderat. Gegen die Heranziehung zu Gebühren, Beiträgen
und Steuern steht dem Pflichtigen der Einspruch bei der Veranlagungsbehörde
zu; gegenüber der Abweisung desselben ist Beschwerde bei der vereinigten Versammlung
von Stadtmagistrat und Stadtverordneten, bezw. bei dem Kreisausschuß
gegeben, in letzter Instanz Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof. Ueber die
Verteilung gemeindesteuerpflichtiger Einkommen auf eine Mehrzahl steuerpflichtiger
Gemeinden beschließt der Kreisausschuß, und soweit die Stadt Braunschweig
beteiligt ist, die Aufsichtsbehörde (Kreisdirektion); liegen die beteiligten Gemeinden
in verschiedenen Kreisen, so bestimmt das Staatsministerium die für die Entscheidung
zuständige Stelle. Das Ministerium ist hier auch Beschwerdeinstanz und
seine Entscheidung endgültig (GAb GG. § 60 fg-).
Die Strafandrohungen des Gemeindeabgabengesetzes gegen Stererhinterziehungen
und Verletzungen der hinsichtlich der Vermögens= und Einkommensverhältnisse
der Steuerpflichtigen gebotenen Amtsverschwiegenheit, sowie die Vorschriften
über Nachforderung der Steuern, Verjährung, Kosten und Zwangsvollstreckung
gleichen fast wörtlich den preußischen Bestimmungen. —
Weitere Einnahmequellen ergeben sich für die Gemeinden auf Grund besonderer
Landesgesetze aus der Besteuerung der Wanderlager und der Warenhäuser.
1. Der Betrieb eines Wanderlagers unterlag nach dem G. vom 7. Juni 1890
Nr. 23 nur einer nach Einwohnerzahl des Orts, von wo aus er stattfand, abgestuften
Steuer von wöchentlich 30 bis 50 Mk. Das G. vom 28. März 1904
1) Abgerundet aus 37,5 %%, der Hälfte der übcerlassenen Steuer.