Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

— 46 — 
§. 35. 
Neben einer Gefängnißstrafe, mit welcher die Aberkennung der bürgerlichen 
Ehrenrechte überhaupt hätte verbunden werden können, kann auf die Unfähigkeit 
zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren 
erkannt werden. 
Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter hat den 
dauernden Verlust der bekleideten Aemter von Rechtswegen zur Folge. 
§. 36. 
Die Wirkung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt, 
sowie der Fähigkeit Bekleidung öffentlicher Aemter insbesondere, tritt mit der 
Rechtskraft des Urtheils ein; die Zeitdauer wird von dem Tage berechnet, an 
dem die Freiheitsstrafe, neben welcher jene Aberkennung ausgesprochen wurde, 
verbüßt, verjährt oder erlassen ist. 
§. 37. 
Ist ein Deutscher im Auslande wegen eines Verbrechens oder Vergehens 
bestraft worden, welches nach den Gesetzen des Deutschen Reichs den Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge 
hat oder zur Folge haben kann, so ist ein neues Strafverfahren zulässig, um gegen 
den in diesem Verfahren für schuldig Erklärten auf jene Folge zu erkennen. 
§. 38. 
Neben einer Freiheitsstrafe kann in den durch das Gesetz vorgesehenen 
Fällen auf die Zulässigkeit  von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
Die höhere Landespolizeibehörde erhält durch ein solches Erkenntniß die 
Befugniß, nach Anhörung der Gefängnißverwaltung den Verurtheilten auf die 
Zeit von höchstens fünf Jahren unter Polizei-Aufsicht zu stellen. 
Diese Zeit wird von dem Tage berechnet, an welchem die Freiheitsstrafe 
verbüßt, verjährt oder erlassen ist. 
§. 39. 
Die Polizei-Aufsicht hat folgende Wirkungen: 
1) dem Verurtheilten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten 
von der höheren Landespolizeibehörde untersagt werden; 
2) die höhere Landespolizeibehörde ist befugt, den Ausländer aus dem 
Bundesgebiete zu verweisen; 
3) Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit, zu 
welcher sie stattfinden dürfen.  
§. 40.  
Gegenstände, welche durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen her- 
vorgebracht, oder welche zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Ver- 
ens gebraucht oder besimmt sind, können, sofern sie dem Thäter oder einem 
 Theilnehmer gehören, eingezogen werden. 
Die Einziehung ist im Urtheile auszusprechen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.