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§. 35.
Neben einer Gefängnißstrafe, mit welcher die Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte überhaupt hätte verbunden werden können, kann auf die Unfähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren
erkannt werden.
Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter hat den
dauernden Verlust der bekleideten Aemter von Rechtswegen zur Folge.
§. 36.
Die Wirkung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt,
sowie der Fähigkeit Bekleidung öffentlicher Aemter insbesondere, tritt mit der
Rechtskraft des Urtheils ein; die Zeitdauer wird von dem Tage berechnet, an
dem die Freiheitsstrafe, neben welcher jene Aberkennung ausgesprochen wurde,
verbüßt, verjährt oder erlassen ist.
§. 37.
Ist ein Deutscher im Auslande wegen eines Verbrechens oder Vergehens
bestraft worden, welches nach den Gesetzen des Deutschen Reichs den Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge
hat oder zur Folge haben kann, so ist ein neues Strafverfahren zulässig, um gegen
den in diesem Verfahren für schuldig Erklärten auf jene Folge zu erkennen.
§. 38.
Neben einer Freiheitsstrafe kann in den durch das Gesetz vorgesehenen
Fällen auf die Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.
Die höhere Landespolizeibehörde erhält durch ein solches Erkenntniß die
Befugniß, nach Anhörung der Gefängnißverwaltung den Verurtheilten auf die
Zeit von höchstens fünf Jahren unter Polizei-Aufsicht zu stellen.
Diese Zeit wird von dem Tage berechnet, an welchem die Freiheitsstrafe
verbüßt, verjährt oder erlassen ist.
§. 39.
Die Polizei-Aufsicht hat folgende Wirkungen:
1) dem Verurtheilten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten
von der höheren Landespolizeibehörde untersagt werden;
2) die höhere Landespolizeibehörde ist befugt, den Ausländer aus dem
Bundesgebiete zu verweisen;
3) Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit, zu
welcher sie stattfinden dürfen.
§. 40.
Gegenstände, welche durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen her-
vorgebracht, oder welche zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Ver-
ens gebraucht oder besimmt sind, können, sofern sie dem Thäter oder einem
Theilnehmer gehören, eingezogen werden.
Die Einziehung ist im Urtheile auszusprechen.