Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

— 58 — 
3) ein ihm von Seiten des Deutschen Reichs oder von einem Bundes- 
staate aufgetragenes Staatsgeschäft mit einer andern Regierung zum 
Nachtheil dessen führt, der ihm den Auftrag ertheilt hat, 
wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
sechs Monaten ein. 
§. 93. 
Wenn in den Fällen der §§. 80, 81, 83, 84, 87 bis 92 die Unter- 
suchung eröffnet wird, so kann bis zu deren rechtskräftigen Beendigung das Ver- 
mögen, welches der Angeschuldigte besitzt, oder welches ihm später anfällt, mit 
Beschlag belegt werden. 
Zweiter Abschnitt. 
Beleidigung des Landesherrn. 
§. 94. 
Wer einer Thätlichkeit gegen den Kaiser, gegen seinen Landesherrn oder 
während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate einer Thätlichkeit gegen den 
Landesherrn dieses Staats sich schuldig macht, wird mit lebenslänglichem Zucht- 
haus oder lebenslänglicher Festungshaft, in minder schweren Fällen mit Zuchthaus 
nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Neben 
der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der 
aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter 
fünf Jahren ein. 
§. 95. 
Wer den Kaiser, seinen Landesherrn oder während seines Aufenthalts in 
einem Bundesstaate dessen Landesherrn beleidigt, wird mit Gefängniß nicht 
unter zwei Monaten oder mit Festungshaft von zwei Monaten bis zu fünf 
Jahren bestraft. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen 
Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt 
werden. 
§. 96. 
Wer einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landesherrlichen Hauses 
seines Staats oder gegen den Regenten seines Staats oder während seines Auf- 
enthalts in einem Bundesstaate einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landes- 
herrlichen Hauses dieses Staats oder gegen den Regenten dieses Staats sich 
schuldig macht, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungs- 
haft von gleicher Dauer, in minder schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu fünf 
Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von Einem bis 
zu fünf Jahren ein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.