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Reichs-Gesetzblatt.
No. I2.
Inhalt: Gesetz, betreffend Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen Vieh-
Einfuhrverbote. S. 95.
(Nr. 1238.) Gesetz, betreffend Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr der Rinderpest er-
lassenen Vieh= Einfuhrverbote. Vom 21. Mai 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Wer den auf Grund des Gesetzes vom 7. April 1869 (Bundes-Gesetzbl.
S. 105) zur Verhütung der Einschleppung der Rinderpest erlassenen Beschrän-
kungen oder Verboten der Einfuhr lebender Wiederkäuer vorsätzlich zuwiderhan-
delt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§. 2.
Wird die Zuwiderhandlung in der Absicht begangen, sich oder einem An-
deren einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Schaden zu-
zufügen, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren oder Gefängniß nicht unter
sechs Monaten ein.
§. 3.
Wer den im §. 1 bezeichneten Beschränkungen oder Verboten aus Fahr-
lässigkeit zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit
Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Bei Personen, welche nicht weiter als fünfzehn Kilometer von der Grenze
entfernt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ingleichen bei Per-
sonen, welche mit den durch die Beschränkungen oder Verbote betroffenen Thieren
gewerbemäßig Handel treiben, insbesondere Fleischern und Viehhändlern, sowie
den Gehülfen dieser Personen, ist die Unkenntniß dieser Beschränkungen oder
Verbote als durch Fahrlässigkeit verschuldet anzunehmen, wenn sie nicht den
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Ausgegeben zu Berlin den 25. Mai 1878.