Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Uebertrag. ... . 83 104 921 Mark, 
23. Lübeck. .......... .. .... ... .. . . . . .. 91 39066 
24. Bremen .. .. . .. . . . .. 244735 
25. Hamburg .. . . .... ........ .. .. . . .. 644 054 - 
26. Elsaß - Lothringen .. ............ ... 3 060 410 
Summe 87 145 516 Mark. 
, Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. Juni 1878. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
(Nr. 1241.) Gesetz, betreffend die Gewährung einer Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen 
Kreuzes von 1870/71. Vom 2. Juni 1878. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Die Inhaber des Eisernen Kreuzes erster Klasse, welche dasselbe im Kriege 
gegen Frankreich 1870/71 in den unteren Chargen bis zum Feldwebel ein- 
schließlich erworben haben, erhalten vom 1. April 1878 ab eine Ehrenzulage 
von drei Mark monatlich. 
§. 2. 
Diese Ehrenzulage erhalten von demselben Zeitpunkte ab unter den im 
§. 1 angegebenen Voraussetzungen auch die Inhaber des Eisernen Kreuzes zweiter 
Klasse, wenn sie zugleich das preußische Militär- Ehrenzeichen zweiter Klasse oder 
eine diesem gleichzuachtende militärische Dienstauszeichnung besitzen, welche ent- 
weder in einem der seit 1866 mit Preußen verbundenen Landestheile vor der 
Vereinigung, oder in einem der anderen Bundesstaaten vor dem Kriege 1870/71 
verliehen worden ist. Die Bestimmung darüber, welche Dienstauszeichnungen 
hiernach außer dem preußischen Militär-Ehrenzeichen zweiter Klasse neben dem 
Besitze des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse zum Bezuge der Ehrenzulage berech- 
tigen, erfolgt durch den Kaiser.
	        
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