— 386 —
g) Die gegenwärtig bestehenden Verabredungen:
zur Regelung der Verhältnisse der Beamten und Angestellten der
auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter,
über das Verhalten der Beamten und Angestellten der beiderseitigen
Zollschutzwachen in ihrem Verkehr zu den Beamten und Ange-
stellten der Wachanstalten des Nachbarstaates,
über die Unterbringung der auf das Gebiet des einen Staates ver-
legten Aemter des anderen Staates und die hierfür anzurech-
nenden Miethzinse,
über die Kosten der Reinigung und Heizung der zusammengelegten
Aemter,
über die Errichtung, Erhaltung, Beleuchtung, das Schließen und
Oeffnen der Schlagbäume bei den zusammengelegten Aemtern,
über die Portofreiheit für Briefe und Fahrpostsendungen beim amt-
lichen Verkehr dieser Aemter mit ihren vorgesetzten Behörden oder
mit anderen Zollämtern ihres Staates,
über die Rechte und Pflichten der Beamten der auf das Gebiet des
Nachbarstaates verlegten Zollämter, denen Wohnungen in dem
Staatsgebäude des letzteren eingeräumt worden,
über die Zollabfertigungen an Sonn- und Feiertagen, endlich
über die gegenseitige Zollbefreiung für fertige Beamten-Uniform- und
Armaturstücke
werden hierdurch aufrecht erhalten.
Der Grenzpassantendienst wird von jedem der vertragenden Theile
nach den in seinem Gebiete diesfalls bestehenden Vorschriften und mit
Rücksicht auf die besonderen Vereinbarungen gehandhabt werden.
Zu Artikel 10 des Vertrages und zum Zollkartell.
1. Zu §. 4 des Zollkartells.
Zu den oberen Zoll- und Steuerbeamten, welche befugt sind, bei den Ein-
hebungsämtern des gegenüberliegenden Zollgebietes die Register oder Register-
abtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach demselben und an dessen
Grenze nachweisen, nebst Belegen zur Notiznahme einzusehen, gehören außer den
höheren Beamten, in Oesterreich-Ungarn: die Oberbeamten der Hauptzollämter,
die Finanzwach-Oberkommissäre und Kommissäre, in Deutschland: die Hauptamts-
mitglieder und die Oberkontrolöre.
2. Zu §. 5 des Zollkartells.
Es wird als unbedenklich anerkannt, daß die Grenzaufseher (Finanzwach-
mannschaften) zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels sich gegenseitig
unterstützen und ihre darauf bezüglichen Wahrnehmungen einander unmittelbar
mittheilen. Man war jedoch darüber einverstanden, daß die zur Verständigung
über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Ver-