Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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g) Die gegenwärtig bestehenden Verabredungen: 
zur Regelung der Verhältnisse der Beamten und Angestellten der 
auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter, 
über das Verhalten der Beamten und Angestellten der beiderseitigen 
Zollschutzwachen in ihrem Verkehr zu den Beamten und Ange- 
stellten der Wachanstalten des Nachbarstaates, 
über die Unterbringung der auf das Gebiet des einen Staates ver- 
legten Aemter des anderen Staates und die hierfür anzurech- 
nenden Miethzinse, 
über die Kosten der Reinigung und Heizung der zusammengelegten 
Aemter, 
über die Errichtung, Erhaltung, Beleuchtung, das Schließen und 
Oeffnen der Schlagbäume bei den zusammengelegten Aemtern, 
über die Portofreiheit für Briefe und Fahrpostsendungen beim amt- 
lichen Verkehr dieser Aemter mit ihren vorgesetzten Behörden oder 
mit anderen Zollämtern ihres Staates, 
über die Rechte und Pflichten der Beamten der auf das Gebiet des 
Nachbarstaates verlegten Zollämter, denen Wohnungen in dem 
Staatsgebäude des letzteren eingeräumt worden, 
über die Zollabfertigungen an Sonn- und Feiertagen, endlich 
über die gegenseitige Zollbefreiung für fertige Beamten-Uniform- und 
Armaturstücke 
werden hierdurch aufrecht erhalten. 
Der Grenzpassantendienst wird von jedem der vertragenden Theile 
nach den in seinem Gebiete diesfalls bestehenden Vorschriften und mit 
Rücksicht auf die besonderen Vereinbarungen gehandhabt werden. 
Zu Artikel 10 des Vertrages und zum Zollkartell. 
1. Zu §. 4 des Zollkartells. 
Zu den oberen Zoll- und Steuerbeamten, welche befugt sind, bei den Ein- 
hebungsämtern des gegenüberliegenden Zollgebietes die Register oder Register- 
abtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach demselben und an dessen 
Grenze nachweisen, nebst Belegen zur Notiznahme einzusehen, gehören außer den 
höheren Beamten, in Oesterreich-Ungarn: die Oberbeamten der Hauptzollämter, 
die Finanzwach-Oberkommissäre und Kommissäre, in Deutschland: die Hauptamts- 
mitglieder und die Oberkontrolöre. 
2. Zu §. 5 des Zollkartells. 
Es wird als unbedenklich anerkannt, daß die Grenzaufseher (Finanzwach- 
mannschaften) zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels sich gegenseitig 
unterstützen und ihre darauf bezüglichen Wahrnehmungen einander unmittelbar 
mittheilen. Man war jedoch darüber einverstanden, daß die zur Verständigung 
über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Ver-
	        
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