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Reichs-Gesetzblatt.
No 16.
Inhalt: Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer.
S. 151. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe. S. 152. — Bekannt-
machung, betreffend die Ausgabe neuer Stempelmarken und gestempelter Blankets zur Entrichtung
der Wechselstempelsteuer. S. 153.
(Nr. 1301.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1869), betreffend die
Wechselstempelsteuer. Vom 4. Juni 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt: I 8 b
Artikel I.
An die Stelle der §§. 2 und 3 des Gesetzes vom 10. Juni 1869, betreffend
die Wechselstempelsteuer, (Bundes-Gesetzbl. S. 193) treten die nachfolgenden
Bestimmungen:
§. 2.
Die Stempelabgabe beträgt:
von einer Summe von 200 Mark und weniger 0,10 Mark,
- !.über 200 = bis 400 Mark 0,20
- - - 400 - 600 " 0,30 -
" " " . 600 - - 800 - 0,40 -
- . 800 1000 0,50
und von jedem ferneren 1 000 Mark der Summe 0,50 Mark mehr, der-
gestalt, daß jedes angefangene Tausend für voll gerechnet wird.
§. 3.
Die zum Zwecke der Berechnung der Abgabe vorzunehmende
Umrechnung der in einer anderen als der Reichswährung ausgedrückten
Summen erfolgt, soweit der Bundesrath nicht für gewisse Währungen
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Ausgegeben zu Berlin den 16. Juni 1879.