Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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§.  12.
Von  der  statistischen  Gebühr  sind  befreit:
1.  die  Waaren,  welche
a)  unter  Zollkontrole  versendet;
b)  auf  Niederlagen  für  unverzollte  Gegenstände  gebracht;
c)  nach  Entrichtung  des  Eingangszolls  in  den  freien  Verkehr  gesetzt,
oder
d)  zum  Zweck  der  Zurückvergütung  oder  des  Erlasses  von  Abgaben
unter  amtlicher  Kontrole  ausgeführt  werden;
2.  die  Waaren,  welche  auf  Grund  direkter  Begleitpapiere  im  freien  Verkehr
a)  durch  das  deutsche  Zollgebiet  durchgeführt,  oder
b)  aus  demselben  durch  das  Ausland  nach  dem  Zollgebiet  befördert
werden;

3.  die  Postsendungen.

Die  Befreiung  von  der  statistischen  Gebühr  nach  Nr.  1  erstreckt  sich  nicht
auf  die  einer  Zollabfertigung  unterworfenen  zollfreien  Waaren,  welche  nach  vorheriger
  Versendung  unter  Zollkontrole  bei  einem  Amt  im  Innern  in  den  freien
Verkehr  gesetzt  werden.

§.  13.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  statistischen  Gebühr  (§.  11)  wird
durch  Verwendung  von  Reichs-Stempelmarken  in  dem  erforderlichen  Werthbetrage
auf  den  Anmeldescheinen  oder  den  dieselben  nach  §.  4  vertretenden  Papieren  vor
Uebergabe  derselben  an  die  Anmeldestellen  erfüllt.

Für  die  Entrichtung  der  statistischen  Gebühr  haftet  dem  Reich  gegenüber
derjenige,  welcher  zur  Zeit,  wo  die  Anmeldung  stattzufinden  hat,  Inhaber  (natürlicher
  Besitzer)  der  Waare  ist.

§.  14.

Für  die  den  Bundesstaaten  durch  die  Statistik  des  auswärtigen  Waarenverkehrs
  erwachsenden  Kosten  wird  aus  dem  Ertrag  der  statistischen  Gebühr  eine
durch  den  Bundesrath  festzustellende  Vergütung  gewährt.

§.  15.

Die  für  die  Kontrolirung  der  Zölle  bestehenden  Vorschriften  finden  auf  die

statistische  Gebühr  Anwendung.

§.  16.

Die  Organe  der  Zollverwaltung  haben  die  Beobachtung  der  Vorschriften
dieses  Gesetzes  zu  überwachen  und  Zuwiderhandlungen  gegen  dieselben  zur  Anzeige
zu  bringen.