— 315 —
müssen, sind an Stelle der vorstehenden Vergütungssätze in den Grenzen derselben
die etwa verauslagten Fuhrkosten zu erstatten.
§. 17 a.
Die einstweilig in den Ruhestand versetzten Reichsbeamten erhalten bei
Wideranstellung im Reichsdienste Vergütung für Umzugskosten nach den Bestim-
mungen der §§. 10, 12 bis 15. Der Berechnung ist die Entfernung zwischen
dem bisherigen Wohnorte und dem neuen Amtssitze zu Grunde zu legen.
Artikel 3.
Der §. 11 der Verordnung vom 21. Juni 1875 wird aufgehoben.
Artikel 4.
Der Absatz 1 des §. 4 der Verordnung, betreffend die Tagegelder, Fuhr-
und Umzugskosten von Beamten der Reichseisenbahnverwaltung und der Post-
verwaltung, vom 5. Juli 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) erhält folgende Fassung:
„Die Reichseisenbahnbeamten erhalten, wenn sie sich zu dienstlichen
Zwecken zu Fuß oder unter Benutzung einer Draisine oder eines Bahn-
meisterwagens innerhalb des Dienstbezirks der Reichseisenbahnverwaltung
auf der Bahnstrecke bewegen, nur die ihnen zustehenden Tagegelder und
haben auf die im §. 4 zu II Unserer Verordnung vom 21. Juni 1875
festgesetzten Fuhrkosten keinen Anspruch“.
Artikel 5.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Dezember 1879 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 19. November 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Otto Graf zu Stolberg.
61*