Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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Arkikel  10.

a)  In  Fahrt  befindliche  offene  Fischerboote  und  andere  offene  Boote  sind

nicht  verpflichtet,  die  für  andere  Schiffe  vorgeschriebenen  Seitenlichter  zu
führen  bjedoch  muß  jedes  solches  Boot  statt  derselben  eine  Laterne
ebrauchsfertig  zur  Hand  haben,  welche  mit  einem  grünen  Glase  an
der  einen  und  mit  einem  rothen  Glase  an  der  anderen  Seite  versehen
ist;  diese  Laterne  muß  bei  jeder  Annäherung  von  oder  zu  anderen
Schiffen  zeitig  genug,  um  einen  Zusammenstoß  zu  verhüten,  und  in
solcher  Weise  gezeigt  werden,  daß  das  grüne  Licht  nicht  von  der  Backbordseite
  her  und  das  rothe  Licht  nicht  von  der  Steuerbordseite  her
gesehen  werden  kann.

b)  Jedes  Fischerfahrzeug  und  jedes  offene  Boot,)  welches  vor  Anker  liegt,

muß  ein  helles  weißes  Licht  zeigen.

Jc)  Ein  mit  dem  Treibnetze  fischendes  Fahrzeug  muß  an  einem  seiner  Masten

zwei  rothe  Lichter,  senkrecht  über  einander  und  nicht  weniger  als  Ein
Meter  von  einander  entfernt,  führen.

d)  Ein  mit  dem  Grundnetze  fischendes  Fahrzeug  muß  an  einem  seiner

 

Masten  zwei  Lichter,  senkrecht  über  einander  und  nicht  weniger  als  Ein
Meter  von  einander  entfernt,  führen,  das  obere  Licht  roth  und  das
untere  grün.  Außerdem  muß  es  entweder  die  für  andere  Schiffe  vorgeschriebenen
  Seitenlichter  führen,  oder,  wenn  die  Seitenlichter  nicht
eführt  werden  können,  die  im  Artikel  7  vorgeschriebenen  farbigen
ichter,  oder  eine  Laterne  mit  einem  rothen  und  einem  grünen  Glase,
wie  sie  unter  a  dieses  Artikels  beschrieben  ist,  gebrauchsfertig  zur
Hand  haben.

e)  Fischerfahrzeuge  und  offene  Boote  dürfen  nach  ihrem  Gefallen  außerdem

noch  ein  Flackerfeuer  zeigen.

1)  Alle  in  diesem  Artikel  vorgeschriebenen  Lichter,  mit  Ausnahme  der

Seitenlichter,  müssen  sich  in  kugelförmigen  Laternen  befinden,  welche
so  eingerichtet  sind,  daß  sie  über  den  ganzen  Horizont  leuchten.

Artikel  11.

Ein  Schiff,  welches  von  einem  anderen  überholt  wird,  muß  diesem  vom
Heck  aus  ein  weißes  Licht  oder  ein  Flackerfeuer  zeigen.

Schallsignale  bei  Nebel  2c.

Artikel  12.
Ein  Dampfschiff  muß  mit  einer  Dampfpfeife  oder  einem  anderen  kräftig

tönenden  Dampfsignalapparat  versehen  sein,  welche  so  angebracht  sind,  daß  ihr
Schall  durch  keinerlei  Hinderniß  gerhemm  wird,  ferner  mit  einem  wirksamen

Nebelhorn,  welches  durch  einen

 

lasebalg  oder  durch  eine  andere  mechanische