Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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weißen  Lichtes  drei  rothe  Lichter  in  kugelförmigen  Laternen,  jede  von  mindestens
fünfundzwanzig  Zentimetern  Durchmeßer,  senkrecht  über  einander  und  nicht
weniger  als  Ein  Meter  von  einander  entfernt,  führen.  Bei  Tage  muß  es  vor
dem  Top  des  Fockmastes,  aber  nicht  niedriger  als  dieser,  drei  schwarze  Bälle
oder  Körper,  jeden  von  fünfundsechszig  Zentimetern  Durchmesser,  senkrecht
über  einander  und  nicht  weniger  als  Ein  Meter  von  einander  entfernt,  führen.

Diese  Lichter  und  Körper  sollen  anderen  Schiffen  als  Signale  dafür  gelten,
daß  das  Schiff,  welches  sie  zeigt,  nicht  manövrirfähig  ist  und  daher  nicht  aus
dem  Wege  gehen  kann.

Die  obengenannten  Schiffe  dürfen,  wenn  sie  keine  Fahrt  durchs  Wasser
machen,  die  Seitenlichter  nicht  führen,  müssen  dieselben  aber  führen,  wenn  sie
Fahrt  machen.

Artikel  6.

Ein  Segelschiff,  welches  in  Fahrt  ist  oder  geschleppt  wird,  muß  dieselben
Lichter  führen,  welche  durch  Artikel  3  für  ein  Dampfschiff  in  Fahrt  vorgeschrieben
  sind,  mit  Ausnahme  des  weißen  Lichts,  welches  es  niemals  führen  darf.

Artikel  7.

Wenn,  wie  es  bei  kleinen  Fahrzeugen  in  schlechtem  Wetter  der  Fall,  die
grünen  und  rothen  Seitenlichter  nicht  fest  angebracht  werden  können,  so  müssen
diese  Lichter  doch  auf  Deck  an  den  betreffenden  Seiten  des  Fahrzeuges  zum
Gebrauch  bereit  gehalten  und  bei  jeder  Annäherung  von  oder  zu  anderen  Schiffen
an  den  betreffenden  Seiten  zeitig  genug,  um  einen  Zusammenstoß  zu  verhüten,
gezeigt  werden,  und  zwar  derart,  daß  sie  möglichst  gut  sichtbar  sind,  und  daß
das  grüne  Licht  nicht  von  der  Backbordseite  her  und  das  rothe  Licht  nicht  von
der  Steuerbordseite  her  gesehen  werden  kann.

Um  den  richtigen  Gebrauch  dieser  tragbaren  Lichter  zu  sichern  und  zu
erleichtern,  muß  jede  Laterne  außen  mit  der  Farbe  desjenigen  Lichtes,  welches  sie
zeigt,  angestrichen  und  mit  einem  gehörigen  Schirme  versehen  sein.

Artikel  8.

Ein  vor  Anker  liegendes  Schiff,  einerlei  ob  Dampfschiff  oder  Segelschiff,
muß  ein  weißes  Licht  in  einer  kugelförmigen  Laterne  von  mindestens  zwanzig
Zentimetern  Durchmesser  führen,  und  zwar  an  der  Stelle,  wo  dasselbe  am  besten
gesehen  werden  kann,  jedoch  nicht  höher  als  sechs  Meter  über  dem  Schiffsrumpf,
und  so  eingerichtet,  daß  ein  helles,  gleichmäßiges  und  ununterbrochenes  Licht
über  den  ganzen  Horizont  und  auf  eine  Entfernung  von  mindestens  Einer  Seemeile

  sichtbar  wird.
Artikel  9.

Ein  Lootsenfahrzeug,  welches  Lootsendienst  auf  seiner  Station  thut,  hat
nicht  die  für  andere  Shitte  vorgeschriebenen  Lichter,  sondern  ein  weißes  über  den
ganzen  Horizont  sichtbares  Licht  am  Masttop  zu  führen,  und  außerdem  mindestens
alle  fünfzehn  Minuten  ein  oder  mehrere  Flackerfeuer  zu  zeigen.

Ein  Lootsenfahrzeug,  welches  keinen  Stationsdienst  thut,  muß  Lichter  wie
andere  Schiffe  führen.

 

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