Reichs-Gesetzblatt.
13.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen
für das Etatsjahr 1879/80. S. 110. — Gesetz, betreffend die Abänderung des olltarifs des
deutschen Jollgebiets. S. 120. — Freundschafts-= 2c. Vertrag mit dem Königreich der Hawaiischen
Inseln. S. 121.
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(Nr. 1380.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts
von Elsaß- Lothringen für das Etatsjahr 1879/80. Vom 30. Mai 1880.
Wa Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
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verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt: «
Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts sowie des Landeshaushalts
von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1879/80 wird von der preußischen Ober-
Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“
nach Maßgabe der im Geseze vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61),
betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß--
Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt.
benso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die Rech-
nungen der Reichsbank für das Jahr 1879 die gemäß H. 29 des Bankgesetzes
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des Deutschen
Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. Mai 1880.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1880. 24
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juni 1880.