Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

Reichs-Gesetzblatt. 
13. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen 
für das Etatsjahr 1879/80. S. 110. — Gesetz, betreffend die Abänderung des olltarifs des 
deutschen Jollgebiets. S. 120. — Freundschafts-= 2c. Vertrag mit dem Königreich der Hawaiischen 
Inseln. S. 121. 
  
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(Nr. 1380.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts 
von Elsaß- Lothringen für das Etatsjahr 1879/80. Vom 30. Mai 1880. 
Wa Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
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verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: « 
Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts sowie des Landeshaushalts 
von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1879/80 wird von der preußischen Ober- 
Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ 
nach Maßgabe der im Geseze vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), 
betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-- 
Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt. 
benso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die Rech- 
nungen der Reichsbank für das Jahr 1879 die gemäß H. 29 des Bankgesetzes 
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des Deutschen 
Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. Mai 1880. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1880. 24 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juni 1880.
	        
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