Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

— 151 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
l15. 
Juhalt: Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinefleisch und Würsten aus Amerika. 
S. 151. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 1388.) Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinefleisch und Würsten 
aus Amerika. Vom 25. Juni 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, 
was folgt: 
S. 1. 
Die Einfuhr von 2 oder auf ähnliche Weise zerkleinertem oder 
sonst zubereitetem Schweinefleisch und von Würsten aller Art aus Amerika ist 
bis auf weiteres verboten. Auf die Einfuhr ganzer Schinken und Speckseiten 
bezieht sich das Verbot nicht. §? 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Verbote zu gestatten 
und die desfalls erforderlichen Kontrolmaßregeln zu treffen. 
G. 3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 25. Juni 1880. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1880. 30 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juni 1880. 
 
	        
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