Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

Reichs-Gesetzblatt. 
/K& 23. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Bosnien und in der Herzegowina. 
S. 191. — Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Egypten. S. 192. 
  
  
(Nr. 1398.) Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Bosnien und in der 
Herzegowina. Vom 23. Dezember 1880. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Konsulargerichtsbartei in 
Bosnien und in der Herzegowina, vom 7. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 146), 
im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
C. 1. 
Die dem Konsul des Deutschen Reichs in Serajewo für Bosnien und die 
8 egowina zustehende Gerichtsbarkeit wird vom 1. Januar 1881 ab mit der 
aßgabe außer Uebung gesetzt, daß die deutschen Reichsangehörigen und Schutz- 
enossen in Bosnien und in der Herzegowina von diesem Tage ab der Gerichts- 
arkeit der von Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, apostolischen König 
von Ungarn, in den genannten Landestheilen eingesetzten Gerichte unterworfen sind. 
ei den Verhandlungen vor diesen Gerichten findet eine Assistenz durch den 
Konsul oder dessen Vertreter nicht statt. 
G. 2. 
Die am 1. Januar 1881 bei dem Konsulargerichte anhängigen bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen werden von diesem nach den bisherigen Vor- 
schriften erledigt. 
Anhängige bürgerliche Rechtsstreitigkeiten können jedoch auf den überein- 
stimmenden Antrag der Parteien an die von Seiner Majestät dem Kaiser von 
Oesterreich, apostolischen König von Ungarn, eingesetzten Gerichte abgegeben werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1880. 
(. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
—“,,---— — 
Reichs- Gesetzbl. 1880. 40 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Dezember 1880.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.