Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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len  bei  den  Sonntagsschulen  weg,  und  Die  Dekane  und  Schul-Inspektoren  werdiese
  muͤssen  alljaͤhrlich  ohne  Ausnahme  den  nicht  nur  bei  den  Visitationen,  sondern
52mal  gehalten,  folglich  in  dem  Falle,  auch  sonst  durch  jedes  Mittel  und  bei  jeder
wenn  an  einem  Sonntag  ein  unabaͤnder-  Belegenheit  über  den  Gang  dieser  Anstalliches
  Hinderniß  eintritt,  auf  den  nächst=  ten  wachen,  und  sich  in  volle  Kenntniß
folgenden  oder  nächstvorhergehenden  Feier=  seben,  auch  jede  Abweichung  sogleich  ohne
tag  verlegt  werden.  Schonung  hieher  anzeigen.  In  den  Fällen,
Die  vorgeschriebene  Dauer  von  2  Stun=  wo  die  Mitwirkung  des  Ortsvorstands  erden
  darf  unter  keinem  Vorwand  jemals  forderlich  wird,  ist  dieser  entweder  selbst
abgekürbt  werden.  —  oder  durch  das  Oberamt  dazu  zu  vermögen.
Den  Filialisten  ist  der  Besuch  auf  jede  Der  Kirchenrath  findet  sich  zur  öffentli-Art
  zu  erleichtern.  Sowohl  die  Pfarrer  chen  Warnung  verpflichtet,  daß  jede  Nachals
  die  Schullehrer  haben  ein  besonderes  läßigkeit,  jede  ordnungswidrige  Handlung
Tagebuch  darüber  zu  führen  und  jedesmal  mit  geschärfter  Strafe  ohne  Nachsicht  gesogleich
  den  abgehandelten  Gegenstand  auf-  ahndet  werden  wird.
zuzeichnen.  Stuttgart  den  5.  Januar  1821.
Camerer.

5.  Des  Medicinal-Collegium.

Der  Doktor  der  Medicin  und  Chirurgie,  heren  Chirurgie  und  Geburtshülfe,  zur
Gottlieb  Christian  Friedrich  Hauff,  von  Ausübung  dieser  Wissenschaften  ermächtigt
Wankheim,  Oberamts  Tübingen,  is,  nach  werden.
erstandener  Prüfung  in  der  Medicin,  höô-  Stuttgart  den  5.  Januar  13-5.

Walther.

C.)  Des  Kriegs-Departements.
Des  Ober-Rekrutirungsraths.

Vorladung  der  Militär-Mllichtigen  zu  Berichtigung  der  Rekrutirungs-Listen  und  zu  Ziehung  des
Looses  für  die  dießjährige  Ausbebung.

Den  3.  Februar  d.  J.  wird  in  sämtlie  der  Listen  und  die  vorldufige  Präfung  der

chen  Oberamts-Bezirken  die  Berichtigung  Befreiungs-Gründe  zum  Behuf  der  dies-