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Reichs-Gesetzblatt
No. 15.
Inhalt: Handelsvertrag mit Oesterreich- Ungarn. S. 123. — Handelsvertrag mit der Schweiz. S 155.
— Verabredung mit der Schweiz, betreffend den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen
und Werken der Kunst. S. 171. — Uebereinkunft mit Belgien wegen Regelung der Handels-
beziehungen. S. 172.
(Nr. 1430.) Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn. Vom 23. Mai 1881.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen einerseits, und Seine
Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen rc. und Apostolischer
König von Ungarn andererseits, von der Absicht geleitet, für die Entwickelung des
Handels und Verkehrs zwischen den beiderseitigen Gebieten auch nach Ablauf des
am 16. Dezember 1878 abgeschlossenen, zuletzt durch die Uebereinkunft vom
11. April 1880 für die Zeit bis 30. Juni 1881 verlängerten Handelsvertrags
vertragsmäßige Grundlagen aufrecht zu erhalten, haben zu diesem Zwecke Unter-
handlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Staatsminister, Staatssekretair des Innern Karl
Heinrich von Boetticher,
und
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen rc.
und Apostolischer König von Ungarn:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister Anton Grafen von Wolkenstein-Trostburg,
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten, den nachstehenden Handelsvertrag vereinbart und abgeschlossen haben:
Artikel 1.
Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr
zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote
zu hemmen.
Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden:
a) bei Taback, Salz, Schießpulver und sonstigen Sprengstoffen;
b) aus Gesundheitspolizeirücksichten; -
c) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen.
Reichs-Gesetzbl. 1881. 23
Ausgegeben zu Berlin den 2. Juli 1881.