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verkehr zum Schneiden, Stampfen, Mahlen, Reiben u. s. w. aus dem
einen Gebiete in das andere gebracht und geschnitten, gestampft, ge-
mahlen, gerieben u. s. w. in das erstere Gebiet zurückgebracht werden;
3. Waaren oder Gegenstände, welche im gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr
entweder zur Veredelung, namentlich zum Bedrucken, Bleichen, Färben,
Gerben, Spinnen, Weben u. s. w. oder zur handwerksmäßigen Ver-
arbeitung oder Ausbesserung aus dem einen Gebiete in das andere aus-
und nachher veredelt, verarbeitet oder ausgebessert wieder eingehen;
4. die selbstverfertigten Erzeugnisse der Handwerker, welche von diesen aus
dem einen Gebiete auf die benachbarten Märkte des anderen gebracht
werden und als unverkauft zurückkommen, mit Ausschluß von Gegen-
ständen der Verzehrung.
§. 3.
Zum Schutze gegen Mißbrauch werden in den Fällen des vorhergehenden
§. 2 die erforderlichen Kontrolmaßregeln beiderseitig zur Anwendung kommen.
Doch ist dabei verstanden, daß dieselben auf das geringste, mit dem bezeichneten
Zweck vereinbare Maß beschränkt, und daß jedenfalls nicht mehr gefordert werden
soll, als daß
1. die fraglichen Gegenstände bei der Einfuhr bezw. Ausfuhr an einer
Grenzzollstelle behufs vormerklicher Behandlung nach Gattung und
Menge angemeldet, zur Festhaltung der Identität, wo es angeht, be-
zeichnet und nachher bei der Wiederausfuhr bezw. Wiedereinfuhr der
nämlichen Zollstelle wieder vorgeführt werden, und daß
2. die Wiederausfuhr bezw. Wiedereinfuhr innerhalb einer bestimmten, von
der Grenzzollstelle angesetzten Frist stattfinde.
Zur Forderung einer Kaution sind die Grenzzollstellen berechtigt; doch soll
dieselbe den einfachen Zollbetrag nicht übersteigen. Ueber die nähere Ausführung
in Betreff dieser Kontrolmaßregeln soll, soweit nöthig, eine Uebereinkunft ab-
geschlossen werden.
Reichs. Gesetzbl. 1881. 28