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Wegen der Entschädigung für die Aufhebung solcher Befreiungen, welche
etwa auf lästigen Privatrechtstiteln beruhen, sowie wegen der Erstattung der von
solchen Berechtigten entrichteten Stempelbeträge, kommen die entsprechenden Be-
stimmungen des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer (§. 26 Absatz 2 bis 4),
zur Anwendung.
§. 31.
Jedem Bundesstaat wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem
Gebiete aus dem Verkauf von Stempelmarken oder gestempelten Blankets oder
durch baare Einzahlung von Reichsstempelabgaben erzielt wird, mit Ausnahme
der Steuer von Loosen der Staatslotterien, der Betrag von 2 Prozent aus der
Reichskasse gewährt.
§. 32.
Der Ertrag der Abgaben fließt nach Abzug
1. der auf dem Gesetze oder auf allgemeinen Verwaltungsvorschriften be-
ruhenden Steuererlasse und Steuererstattungen,
2. der nach Vorschrift des §. 31 zu berechnenden Erhebungs- und Ver-
waltungskosten
in die Reichskasse und ist den einzelnen Bundesstaaten nach dem Maßstabe der
Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen werden, zu
überweisen.
§. 33.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1881 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 1. Juli 1881.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.