Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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bestimmte Werthpapiere,oder die aus solchen Rechtsgeschäften hervorgegangenen Ansprüche  
ausgestellt werden                -- 20. -- --- 
  
  
Anmerkung 1 zu a und b. Werden die zu a und b 
bezeichneten Schriftstücke in mehreren Exemplaren, 
Abschriften oder Auszügen gleichzeitig oder nach 
einander ausgestellt, so unterliegt jedes Stück 
der vorbezeichneten Abgabe, sobald es aus den 
Händen des Ausstellers geht. 
Anmerkung 2 zu a. Betrifft ein Schriftstück der 
unter a bezeichneten Art mehr als eines der 
dort aufgeführten Geschäfte, so ist für jedes 
einzelne dieser Geschäfte der Stempel nach den 
vorstehenden Sätzen zu verwenden. 
Anmerkung 3. In Betreff der Stempelpflichtigkeit 
der zu a und b sowie in der Anmerkung 1 
bezeichneten Schriftstücke macht es keinen Unter- 
schied, ob dieselben in Briefform oder in irgend 
einer anderen Form ausgestellt werden, und ob 
das Schriftstück mit Namensunterschrift versehen 
oder ohne solche ausgehändigt ist. 
  
Befreiungen. 
Die vorbestimmte Abgabe wird nicht erhoben: 
1. von den zu a und b bezeichneten Schrift- 
stücken, sofern der Werth des Gegenstandes 
des Geschäfts nicht mehr als 300 Mark, bei 
Waarengeschäften nicht mehr als 1000 Mark 
beträgt; 
2. von den zu a bezeichneten Schriftstücken, so- 
weit sie nur sogenannte Kontantgeschäfte über 
Wechsel, gemünztes oder ungemünztes Gold 
oder Silber zum Gegenstande haben und dieser 
Inhalt des Geschäfts aus den Schriftstücken 
ersichtlich ist; 
3. von Telegrammen und Briefen über die unter 
a bezeichneten Geschäfte, wenn die Briefe auf 
Reich- Gesetzbl. 1881.           34 
  
  
  
  
  
  
Steuersatz 
5 Berechnung 
Gegenstand der Besteucrung. vemn der 
Z 2 Stempelabgabe. 
9 Mark. 
bestimmte Werthpapiere, oder über die aus 
solchen Rechtsgeschäften hervorgegangenen An- 
sprüche ausgestellt werdn —20 —
	        
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