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bestimmte Werthpapiere,oder die aus solchen Rechtsgeschäften hervorgegangenen Ansprüche
ausgestellt werden -- 20. -- ---
Anmerkung 1 zu a und b. Werden die zu a und b
bezeichneten Schriftstücke in mehreren Exemplaren,
Abschriften oder Auszügen gleichzeitig oder nach
einander ausgestellt, so unterliegt jedes Stück
der vorbezeichneten Abgabe, sobald es aus den
Händen des Ausstellers geht.
Anmerkung 2 zu a. Betrifft ein Schriftstück der
unter a bezeichneten Art mehr als eines der
dort aufgeführten Geschäfte, so ist für jedes
einzelne dieser Geschäfte der Stempel nach den
vorstehenden Sätzen zu verwenden.
Anmerkung 3. In Betreff der Stempelpflichtigkeit
der zu a und b sowie in der Anmerkung 1
bezeichneten Schriftstücke macht es keinen Unter-
schied, ob dieselben in Briefform oder in irgend
einer anderen Form ausgestellt werden, und ob
das Schriftstück mit Namensunterschrift versehen
oder ohne solche ausgehändigt ist.
Befreiungen.
Die vorbestimmte Abgabe wird nicht erhoben:
1. von den zu a und b bezeichneten Schrift-
stücken, sofern der Werth des Gegenstandes
des Geschäfts nicht mehr als 300 Mark, bei
Waarengeschäften nicht mehr als 1000 Mark
beträgt;
2. von den zu a bezeichneten Schriftstücken, so-
weit sie nur sogenannte Kontantgeschäfte über
Wechsel, gemünztes oder ungemünztes Gold
oder Silber zum Gegenstande haben und dieser
Inhalt des Geschäfts aus den Schriftstücken
ersichtlich ist;
3. von Telegrammen und Briefen über die unter
a bezeichneten Geschäfte, wenn die Briefe auf
Reich- Gesetzbl. 1881. 34
Steuersatz
5 Berechnung
Gegenstand der Besteucrung. vemn der
Z 2 Stempelabgabe.
9 Mark.
bestimmte Werthpapiere, oder über die aus
solchen Rechtsgeschäften hervorgegangenen An-
sprüche ausgestellt werdn —20 —