Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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Behörden gelten die Vorschriften der §§. 20 und 21, soweit nicht landesgesetzlich 
das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen Platz greift. 
Abänderungen des Innungsstatuts unterliegen den gleichen Vorschriften. 
§. 98 c. 
Soll in der Innung eine Einrichtung der in §. 97a unter Nr. 4, 5, 6 
vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die dafür erforderlichen Bestimmungen 
in Nebenstatuten zusammenzufassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung durch 
die im §. 98 b bezeichnete höhere Verwaltungsbehörde. Vor der Genehmigung 
ist die Gemeindebehörde des Ortes, an welchem die Innung ihren Sitz hat, so- 
wie, falls diese Behörde für die Innung nicht die Aufsichtsbehörde bildet, auch 
letztere zu hören. Die Genehmigung kann nach Ermessen versagt werden. In 
dem die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugeben. Gegen 
die Versagung kann binnen vier Wochen Beschwerde an die Zentralbehörde ein- 
gelegt werden. Abänderung der Nebenstatuten unterliegen den gleichen Vorschriften. 
§. 99. 
Die Innung kann unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum 
und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, 
vor Gericht klagen und verklagt werden. Für alle Verbindlichkeiten der Innung 
haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Innung. 
§. 100. 
Als Innungsmitglieder können nur Personen aufgenommen werden, die 
ein Gewerbe, für welches die Innung errichtet ist, in dem Innungsbezirke selbst- 
ständig betreiben oder in einem dem Gewerbe angehörenden Großbetriebe als 
Werkmeister oder in ähnlicher Stellung beschäftigt sind. Andere Personen können 
als Ehrenmitglieder aufgenommen werden. 
Von der Ablegung einer Prüfung kann die Aufnahme nur abhängig 
gemacht werden, wenn Art und Umfang derselben durch das Statut geregelt 
sind; die Prüfung darf nur den Nachweis der Befähigung zur selbständigen 
Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes bezwecken. 
Ist die Aufnahme von der Zurücklegung einer Lehrlings- oder Gesellenzeit 
oder von der Ablegung einer Prüfung abhängig gemacht, so ist eine Ausnahme 
von der Erfüllung dieser Anforderungen nur unter bestimmten im Statut fest- 
gestellten Voraussetzungen zulässig. Von einem Aufnahmesuchenden, welcher bereits 
vor einer anderen, den Voraussetzungen dieses Gesetzes entsprechenden Innung des- 
selben Gewerbes eine Aufnahmeprüfung bestanden hat, kann eine solche nicht 
nochmals verlangt werden. 
Gewerbtreibenden, welche den gesetzlichen und statutarischen Anforderungen 
entsprechen, darf die Aufnahme in die Innung nicht versagt werden. 
Von der Erfüllung der gesetzlichen und statutarischen Bedingungen kann 
zu Gunsten Einzelner nicht abgesehen werden.
	        
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