— 245 —
(Nr. 1440.) Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschriften über die Verwendung
der Wechselstempelmarken. Vom 16. Juli 1881.
Der Bundesrath hat beschlossen:
an die Stelle der in der Bekanntmachung vom 11. Juli 1873
(Reichs-Gesetzbl. S. 295) enthaltenen Vorschriften folgende Bestimmungen
zu treten haben:
„In Bezug auf die Art der Verwendung der Reichsstempelmarken
zu Wechseln und den dem Wechselstempel unterworfenen Anwei-
sungen u. s. w. (§. 24 des Gesetzes vom 10. Juni 1869) sind nach-
folgende Vorschriften zu beobachten:
1. Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden Marken sind
auf der Rückseite der Urkunde und zwar, wenn die Rückseite
noch unbeschrieben ist, unmittelbar an einem Rande derselben,
andernfalls unmittelbar unter dem letzten Vermerke (Indossa-
ment u. s. w.) auf einer mit Buchstaben oder Ziffern nicht be-
schriebenen oder bedruckten Stelle aufzukleben.
Das erste inländische Indossament, welches nach der Kas-
sirung der Stempelmarke auf die Rückseite des Wechsels gesetzt
wird, beziehungsweise der erste sonstige inländische Vermerk, ist
unterhalb der Marke niederzuschreiben, widrigenfalls die letztere
dem Niederschreiber dieses Indossaments beziehungsweise Ver-
merks und dessen Nachmännern gegenüber als nicht verwendet
gilt. Es dürfen jedoch die Vermerke "ohne Protest“, "ohne
Kosten“ neben der Marke niedergeschrieben werden.
Dem inländischen Inhaber, welcher aus Versehen sein
Indossament auf den Wechsel gesetzt hat, bevor er die Marke
aufgeklebt hatte, ist gestattet, vor der Weitergabe des Wechsels
unter Durchstreichung dieses Indossaments die Marke unter
dem letzteren aufzukleben.
2. In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken muß das Datum
der Verwendung der Marke auf dem Wechsel, und zwar der
Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit
Buchstaben mittelst deutlicher Schriftzeichen, ohne jede Rasur,
Durchstreichung oder Ueberschrift, an der durch den Vordruck
bezeichneten Stelle niedergeschrieben werden. Allgemein übliche
und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnung mit Buch-
staben sind zulässig (z. B. 7. Sept. 1881, 8. Oktbr. 1882).
3. Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Blanket
kann der an dem vollen gesetzlichen Betrage der Steuer etwa
Reichs-Gesetzbl. 1881 42