Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)

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Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 6. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1882/83. S. 11. — 
Gesetz, betreffend der Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine 
und der Reichseisenbahnen, sowie zur Erhöhung der Betriebsfonds der Reichskasse. S. 38. 
  
  
  
  
  
(Nr. 1461.) Gesetz, betreffend der Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 
1882/83. Vom 15. Februar 1882.  
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1.  
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das 
Etatsjahr 1882/83 wird 
in Ausgabe 
auf 610 632 707 Mark, nämlich 
auf 531 829 228 Mark an fortdauernden, und 
auf 78 803 479 Mark an einmaligen Ausgaben, 
und 
in Einnahme 
auf 610 632 707 Mark 
festgestellt. 
§. 2. 
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das 
Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1882 bis 31. März 1883 
wird auf 132 000 Mark festgestellt. 
§. 3.  
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des 
ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über 
den Betrag von siebzig Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben. 
Reichs-Gesetzbl. 1882. 6 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Februar 1882.
	        
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