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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 6.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1882/83. S. 11. —
Gesetz, betreffend der Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine
und der Reichseisenbahnen, sowie zur Erhöhung der Betriebsfonds der Reichskasse. S. 38.
(Nr. 1461.) Gesetz, betreffend der Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr
1882/83. Vom 15. Februar 1882.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das
Etatsjahr 1882/83 wird
in Ausgabe
auf 610 632 707 Mark, nämlich
auf 531 829 228 Mark an fortdauernden, und
auf 78 803 479 Mark an einmaligen Ausgaben,
und
in Einnahme
auf 610 632 707 Mark
festgestellt.
§. 2.
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das
Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1882 bis 31. März 1883
wird auf 132 000 Mark festgestellt.
§. 3.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des
ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über
den Betrag von siebzig Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben.
Reichs-Gesetzbl. 1882. 6
Ausgegeben zu Berlin den 23. Februar 1882.