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bei Genehmigung des Kassenstatuts, über die Verwendung des bei Schließung
oder Auflösung einer Kasse verbleibenden Restes des Kassenvermögens das Kassen-
statut Bestimmung treffen muß. Eine Verwendung zu Gunsten des Bauherrn
oder Unternehmers ist ausgeschlossen.
Auf Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche auf Grund des §. 71
gegen den Bauherrn erhoben werden, findet die Vorschrift des §. 58 Absatz 1
Anwendung; auf Streitigkeiten über Ersatzansprüche, welche auf Grund des §. 71
und des §. 57 Absatz 2 gegen den Bauherrn erhoben werden, findet die Vor-
schrift des §. 58 Absatz 2 Anwendung.
G. Innungs-Krankenkassen.
§. 73.
Auf Krankenkassen, welche auf Grund der Vorschriften des Titels VI der
Gewerbeordnung von Innungen für die Gesellen und Lehrlinge ihrer Mitglieder
errichtet werden, finden die Vorschriften der §§. 19 Absatz 4, 20 bis 22, 27
bis 33, 39 bis 42, 51 bis 53, 55 bis 58, 65 Absatz 3 Anwendung.
Im übrigen bleiben für diese Kassen die Vorschriften des Titels VI der
Gewerbeordnung in Kraft.
H. Verhältniß der Knappschaftskassen und der eingeschriebenen und
anderen Hülfskassen zur Krankenversicherung.
§. 74. .
Für die Mitglieder der auf Grund berggesetzlicher Vorschriften errichteten
Krankenkassen (Knappschaftskassen) tritt weder die Gemeinde-Krankenversicherung
noch die Verpflichtung, einer nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes er-
richteten Krankenkasse anzugehören, ein.
Die statutenmäßigen Leistungen dieser Kassen in Krankheitsfällen müssen,
sofern sie den Betrag der für die Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen vorgeschriebenen
Mindestleistungen nicht erreichen, spätestens bis zum Ablauf des Jahres 1886
für sämmtliche Mitglieder auf diesen Betrag erhöht werden.
Die dazu erforderliche Abänderung der Statuten der Knappschaftskassen ist,
soweit sie nicht innerhalb der gedachten Frist auf dem durch die Landesgesetze
oder die Statuten vorgeschriebenen Wege erfolgt, durch die Aufsichtsbehörden mit
rechtsverbindlicher Wirkung vorzunehmen.
Die Vorschriften des §. 26 Absatz 1 finden auch auf Knappschaftskassen
Anwendung.
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