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Zu diesem Behufe können die Landesregierungen namentlich
1. verbieten, daß Reben, Rebtheile, Weinpfähle (Rebstützen) oder Erzeug-
nisse des Weinstocks, ferner auch, daß andere Pflanzen oder Pflanzen-
theile von dem betreffenden Grundstücke entfernt werden;
2. die Vernichtung der angesteckten oder dem Verdacht einer Ansteckung
unterworfenen Rebpflanzungen und die Unschädlichmachung (Desinfektion)
des Bodens anordnen;
3. die Benutzung des Grundstücks zur Kultur von Reben für einen be-
stimmten Zeitraum untersagen.
Die vorbezeichneten oder sonst erforderlichen Maßregeln können einzeln oder
in Verbindung mit einander angeordnet werden; dieselben können auf Theile des
Grundstücks beschränkt, aber auch auf mehrere Grundstücke und erforderlichenfalls
auf größere Bezirke erstreckt werden.
§. 4.
In den Weinbaugebieten des Reichs werden alle Gemarkungen (Ortsfluren),
in welchen Weinbau betrieben wird, bestimmten Weinbaubezirken zugetheilt. Die
Grenzen dieser Bezirke werden von den betheiligten Landesregierungen festgesetzt
und durch den Reichskanzler im Centralblatt für das Deutsche Reich bekannt
gemacht.
Die Versendung und die Einführung bewurzelter Reben in einen Weinbau-
bezirk ist untersagt.
Für den Verkehr zwischen den einzelnen Weinbaubezirken können mit Zu-
stimmung des Reichskanzlers Ausnahmen von diesem Verbote von den Landes-
Zentralbehörden zugelassen werden; auch können die höheren Verwaltungsbehörden
der einzelnen Bundesstaaten Ausnahmen zu Gunsten desjenigen gestatten, welcher
Rebpflanzungen in benachbarten Weinbaubezirken besitzt.
Innerhalb des einzelnen Weinbaubezirks ist der Verkehr mit bewurzelten
Reben aus Rebschulen verboten, in welchen andere als in diesem Bezirke
übliche Rebsorten gezogen werden oder innerhalb der letzten drei Jahre gezogen
worden sind.
Weinbau im Sinne dieses Gesetzes ist die Pflanzung und Pflege der Rebe
zum Zweck der Weinbereitung.
§. 5.
Der Reichskanzler wird die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund
desselben erlassenen Anordnungen überwachen.
Tritt die Reblauskrankheit in einer solchen Gegend des Reichsgebiets oder
in solcher Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln die Gebiete
mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen, so hat der Reichskanzler oder
ein von ihm bestellter Reichskommissar für Herstellung und Erhaltung der Einheit