Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

— 154 — 
§. 4. 
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, 
Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder 
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs und die Ausfuhr der 
genannten Gegenstände aus dem Reichsgebiet in die Gebiete der bei der inter- 
nationalen Reblaus-Konvention betheiligten Staaten ist nur unter den nachfolgenden 
Bedingungen gestattet: 
 
. 
1. die Einfuhr hat ausschließlich über die hierfür vom Reichskanzler zu 
bezeichnenden Zollämter stattzufinden; 
2. die Ausfuhr hat ausschließlich über die zu diesem Behuf von einem 
jeden der betheiligten Staaten für sein Gebiet zu bezeichnenden Doll- 
ämter stattzufinden;  
3. die in Rede stehenden Gegenstände müssen fest, jedoch dergestalt, daß 
sie die nöthigen Untersuchungen gestatten, verpackt, sowie mit einer 
Erklärung des Absenders und mit einer auf der Erklärung eines amt- 
lichen Sachverständigen beruhenden Bescheinigung der zuständigen 
Behörde versehen sein, aus welcher hervorgeht: 
a) daß die Gegenstände von einer Bodenfläche (einer offenen oder 
umfriedigten Pflanzung) stammen, die von jedem Weinstock durch 
einen Zwischenraum von wenigstens zwanzig Meter oder durch ein 
anderes Hinderniß getrennt ist, welches nach dem Urtheil der zu- 
ständigen Behörde ein Zusammentreffen der Wurzeln ausschließt; 
b) daß jene Bodenfläche selbst keinen Weinstock enthält; 
c) daß auf derselben keine Niederlage von Reben sich befindet; 
d) daß, wenn auf derselben von der Reblaus befallene Weinstöcke 
sich befunden haben, eine gänzliche Ausrottung der letzteren, ferner 
wiederholte Desinfektionen und drei Jahre lang Untersuchungen 
erfolgt sind, welche die vollständige Vernichtung des Insekts und 
der Wurzeln verbürgen. 
Die obengedachte Erklärung des Absenders muß 
 
 
 
 
 
I. bescheinigen, daß der Inhalt der Sendung vollständig aus seiner eigenen 
Gartenanlage stammt; 
II. den letzten Bestimmungsort und die Adresse des Empfängers angeben; 
III. ausdrücklich bestätigen, daß die Sendung Reben nicht enthält; 
IV. angeben, ob die Sendung Pflanzen mit Erdballen enthält; 
V. die Unterschrift des Absenders tragen.
	        
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