Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Die  Eintragung  eines  Urtheils  über  die  Führung  oder  die  Leistungen  des
Arbeiters  und  sonstige  durch  dieses  Gesetz  nicht  vorgesehene  Eintragungen  oder
Vermerke  in  oder  an  dem  Arbeitsbuche  sind  unzulässig.

§.  112.

Ist  das  Arbeitsbuch  bei  dem  Arbeitgeber  unbrauchbar  geworden,  verloren
gegangen  oder  vernichtet,  oder  sind  von  dem  Arbeitgeber  unzulässige  Eintragungen
oder  Vermerke  in  oder  an  dem  Arbeitsbuche  gemacht,  oder  wird  von  dem  Arbeitgeber
  ohne  rechtmäßigen  Grund  die  Aushändigung  des  Arbeitsbuches  verweigert,
so  kann  die  Ausstellung  eines  neuen  Arbeitsbuches  auf  Kosten  des  Arbeitgebers
beansprucht  werden.

Ein  Arbeitgeber,  welcher  das  Arbeitsbuch  seiner  gesetzlichen  Verpflichtung
zuwider  nicht  rechtzeitig  ausgehändigt  oder  die  vorschriftsmäßigen  Eintragungen
zu  machen  unterlassen  oder  unzulässige  Eintragungen  oder  Vermerke  gemacht
hat,  ist  dem  Arbeiter  entschädigungspflichtig.  Der  Anspruch  auf  Entschädigung
erlischt,  wenn  er  nicht  innerhalb  vier  Wochen  nach  seiner  Entstehung  im  Wege
der  Klage  oder  Einrede  geltend  gemacht  ist.

§.  113.

Beim  Abgange  können  die  Arbeiter  ein  Zeugniß  über  die  Art  und  Dauer
ihrer  Beschäftigung  fordern.
Dieses  Zeugniß  ist  auf  Verlangen  der  Arbeiter  auch  auf  ihre  Führung
auszudehnen.
§.  114.

Auf  Antrag  des  Arbeiters  hat  die  Ortspolizeibehörde  die  Eintragung  in
das  Arbeitsbuch  und  das  dem  Arbeiter  etwa  ausgestellte  Zeugniß  kosten=  und
stempelfrei  zu  beglaubigen.

§.  115.

Die  Gewerbetreibenden  sind  verpflichtet,  die  Löhne  ihrer  Arbeiter  baar  in
Reichswährung  auszuzahlen.

Sie  dürfen  denselben  keine  Waaren  kreditiren.  Die  Verabfolgung  von
Lebensmitteln  an  die  Arbeiter  fällt,  sofern  sie  zu  einem  die  Anschaffungskosten
nicht  übersteigenden  Preise  erfolgt,  unter  die  vorstehende  Bestimmung  nicht;  auch
können  den  Arbeitern  Wohnung,  Feuerung,  Landnutzung,  regelmäßige  Beköstigung,
  Arzneien  und  ärztliche  Hülfe,  sowie  Werkzeuge  und  Stoffe  zu  den  ihnen
übertragenen  Arbeiten  unter  Anrechnung  bei  der  Lohnzahlung  verabfolgt  werden.

§.  116.

Arbeiter,  deren  Forderungen  in  einer  dem  §.  115  zuwiderlaufenden  Weise
berichtigt  worden  sind,  können  zu  jeder  Zeit  Zahlung  nach  Maßgabe  des  §.  115
verlangen,  ohne  daß  ihnen  eine  Einrede  aus  dem  an  Zahlungsstatt  Gegebenen
entgegengesetzt  werden  kann.  Letzteres  fällt,  soweit  es  noch  bei  dem  Empfänger

Reichs-  Gesetzbl.  1883.  35