Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

— 265 — 
Beilage E. 
  
Uachweisung 
der Resultate der Einigung beziehungsweise Schätzung. 
(Diese Nachweisung dient gleichzeitig als Liquidation.) 
  
Anmerkung. 
1. Gleich nach der Truppenübung fordert der Ortsvorstand die Eingesessenen zur An- 
meldung der Entschädigungsforderungen auf. 
Die Anmeldungen werden vom Ortsvorstande durch Ausfüllung der Kolonnen 1 
bis 7 zusammengestellt. Kolonne 6 und 7 sind mit Blei auszufüllen. Wollen die Be- 
theiligten keine bestimmten Entschädigungsforderungen stellen, so bleibt Kolonne 6a 
unausgefüllt. 
In gleicher Weise hat die zuständige Zivilbehörde dem selbständigen Gutsbezirke 
gegenüber zu verfahren. 
Die Nachweisungen sind von dem Ortsvorstande beziehungsweise der zuständigen 
Zivilbehörde der Abschätzungskommission bei ihrem Eintreffen zur Prüfung und weiteren 
Ausfüllung vorzulegen. 
Der Ortsvorstand muß beim Schätzungstermine anwesend sein. 
Die Nachweisungen sind am Schlusse mit Ort und Datum zu versehen und von 
sämmtlichen Mitgliedern der Abschätzungskommission zu vollziehen. 
. Haben die Abschätzungen nur geringen Umfang oder sind nur wenige Interessenten 
betheiligt, so ist die Nachweisung entbehrlich, jedoch müssen dann die entsprechenden 
Angaben aus dem Protokoll zu entnehmen sein. Letzteres ist der Zahlungsanweisung 
der Intendantur zu Grunde zu legen. 
. Für Abschätzungen, auf welche dies Schema nicht ohne weiteres paßt, ist ein ent- 
sprechendes Schema zu entwerfen. 
. Die Ausfüllung der Spalte 11 erfolgt erst bei Auszahlung der Entschädigungsbeträge. 
Reicht der Raum der Spalte 11 für die Quittirung der Beschädigten nicht aus, so 
ist besondere Ouittung beizubringen. 
 
	        
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