Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

— 305 — 
Gleichzeitig treten die nachstehend aufgeführten, in der Bekanntmachung 
vom 30. Juni 1883 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 221) bezeichneten 
ermäßigten Zollsätze: 
von 10 Mark (für 100 Kilogramm) für frische Weinbeeren, andere als zum 
Tafelgenuß (Nr. 91 des Zolltarifs), 
4 „ — für frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, 
Pomeranzen, Granaten (Nr. 25 h 1 des Zolltarifs), 
 
Anmerkung. Verlangt der Zollpflichtige die Auszählung, so zahlt er für 
100 Stück 65 Pfennig. 
von 4 Mark (für 100 Kilogramm) für frische Datteln und Mandeln 
(Nr. 25h1 des Zolltarifs), 
- 10 " für getrocknete Datteln, Mandeln, 
Pomeranzen und Granaten (Nr. 25 h 3 
des Zolltarifs), 
. 30 -- - für Oliven  ( Nr.25 p 1des Zolltarifs), 
-10- -- - für Speiseöl in Flaschen oder Krügen 
(Nr. 26a1 des Zolltarifs), 
- 4 -- - für Olivenöl in Fässern (Nr. 26 a 2 des Zolltarifs) 
 
allgemein in Kraft und kommt daher der in jener Bekanntmachung angeordnete 
Nachweis über die Herkunft der daselbst bezeichneten Waaren in Wegfall. 
Berlin, den 9. August 1883. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Burchard. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.