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Gleichzeitig treten die nachstehend aufgeführten, in der Bekanntmachung
vom 30. Juni 1883 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 221) bezeichneten
ermäßigten Zollsätze:
von 10 Mark (für 100 Kilogramm) für frische Weinbeeren, andere als zum
Tafelgenuß (Nr. 91 des Zolltarifs),
4 „ — für frische Apfelsinen, Citronen, Limonen,
Pomeranzen, Granaten (Nr. 25 h 1 des Zolltarifs),
Anmerkung. Verlangt der Zollpflichtige die Auszählung, so zahlt er für
100 Stück 65 Pfennig.
von 4 Mark (für 100 Kilogramm) für frische Datteln und Mandeln
(Nr. 25h1 des Zolltarifs),
- 10 " für getrocknete Datteln, Mandeln,
Pomeranzen und Granaten (Nr. 25 h 3
des Zolltarifs),
. 30 -- - für Oliven ( Nr.25 p 1des Zolltarifs),
-10- -- - für Speiseöl in Flaschen oder Krügen
(Nr. 26a1 des Zolltarifs),
- 4 -- - für Olivenöl in Fässern (Nr. 26 a 2 des Zolltarifs)
allgemein in Kraft und kommt daher der in jener Bekanntmachung angeordnete
Nachweis über die Herkunft der daselbst bezeichneten Waaren in Wegfall.
Berlin, den 9. August 1883.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Burchard.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.